Online-Nachricht - Mittwoch, 23.08.2017

Verfahrensrecht | Pfändung einer Internet-Domain (BFH)

Der BFH hat zu den Voraussetzungen der Pfändung einer Internet-Domain geurteilt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung und hier insbesondere um die Frage, ob und ggf. wie eine Internet-Domain gepfändet werden kann. Die Klägerin, eine Registrierungsstelle für Internet-Domains, wendet sich gegen eine ihr gegenüber als Drittschuldnerin erlassene Pfändungsverfügung, mit der das FA u.a. den Anspruch des Domaininhabers und Vollstreckungsschuldners auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Domain als Hauptanspruch aus dem mit der Klägerin geschlossenen Registrierungsvertrag gepfändet hat. Die Klägerin sei bei der Zwangsvollstreckung in Domains nicht Drittschuldnerin und könne daher auch nicht Adressatin einer Pfändungsverfügung sein.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann als ein anderes Vermögensrecht nach § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein.

  • Die Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags ist Drittschuldner i.S. des § 309 Abs. 1 AO und damit nach § 316 AO erklärungspflichtig.

  • Bei der Pfändung der sich aus einem Domainvertrag ergebenden Ansprüche hat die Vollstreckungsbehörde insbesondere in Hinblick auf den Wert und die Verwertbarkeit dieser Ansprüche den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-54447