Online-Nachricht - Dienstag, 22.08.2017

Sozialversicherung | Anästhesist in Klinik ist abhängig beschäftigt (LSG)

Bei einem im OP-Bereich einer Klinik tätigen Facharzt für Anästhesiologie ist regelmäßig von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen (; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Als Beschäftigung gilt die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation.

Sachverhalt: Ein Facharzt für Anästhesiologie war für verschiedene Kliniken in deren Anästhesieabteilung tätig. Die Vergütung erfolgte auf Stundenbasis.

Auf den Statusfeststellungsantrag einer Klinik stellte die DRV fest, dass der Anästhesist eine abhängige Beschäftigung ausübe und daher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Hiergegen klagte der Anästhesist. Er sei nicht abhängig beschäftigt, da er nicht an Besprechungen des Operationsteams habe teilnehmen müssen und sich den Operationssaal frei habe auswählen können. Eine honorarärztliche Tätigkeit sei gesetzlich vorgesehen. Die Ablehnung einer selbständigen Tätigkeit würde eine massive Beschränkung der freien Berufsausübung der Ärzte bedeuten. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des LSG weiter aus:

  • Der Kläger ist für die Klinik als abhängig Beschäftigter tätig gewesen.

  • Er ist in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen: So hat er die Arbeitsgeräte der Klinik genutzt, ohne die er seine Tätigkeit nicht hätte ausüben können. Er hat mit der Klinik abgesprochen, auf welchen Stationen und in welchen Schichten er im Rahmen des im Krankenhaus organisierten Ablaufs tätig sein soll und ist Teil eines Teams aus Pflegekräften und Ärzten gewesen.

  • Zudem hat der Anästhesist einen festen Stundenlohn erhalten und kein Unternehmerrisiko getragen. Auch kann er sich nicht auf die Ausnahmeregelung für Notärzte im Rettungsdienst, deren Einnahmen nicht beitragspflichtig sind, berufen.

Hinweis:

Das Hessische LSG hat bereits zuvor entschieden, dass eine OP-Krankenschwester (L 8 KR 84/13) wie auch eine Pflegefachkraft in einem Pflegeheim (L 1 KR 551/16) regelmäßig abhängig beschäftigt sind (lesen Sie hierzu unsere Online-Nachrichten vom 13.05.2015 sowie vom 21.06.2017 .

Quelle: Hessisches LSG, Pressemitteilung vom (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAG-54346