Online-Nachricht - Dienstag, 22.08.2017

Altersvorsorge | Hinweise für Beamte zur Riester-Rente (BMF)

Das BMF hat Hinweise zur Riester-Rente für Beamte veröffentlicht.

Hierzu führte das BMF u.a. weiter aus:

  • Nicht nur rentenversicherungspflichtig Beschäftigte können für ihren Riester-Vertrag eine Zulage erhalten, sondern auch Besoldungsempfänger.

  • Im Zulageantrag wird explizit nachgefragt, ob man im vergangenen Jahr z.B. Besoldungsempfänger war. Um Missverständnisse und eine Rückforderung der Zulage zu vermeiden, muss darauf geachtet werden, dass der Zulageantrag an dieser Stelle richtig ausgefüllt wird.

  • Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) verfügt nicht über alle erforderlichen Daten zur Berechnung und Überprüfung der Zulagenzahlung. Daher müssen Beamte schriftlich einwilligen, dass die für die Besoldung oder Bezüge zuständigen Stellen (bzw. die die Versorgung gewährleistenden oder die zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber) die notwendigen Daten an die ZfA übermitteln.

  • Die Einwilligung kann formlos abgegeben werden. Sie ist bis zu ihrem Widerruf wirksam. Der Widerruf der Einwilligung hat gegenüber der zuständigen Besoldungsstelle oder dem zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichteten Arbeitgeber zu erfolgen.

  • Abgegeben werden sollte die Einwilligung möglichst sofort, jedoch (nach derzeit noch geltender Gesetzeslage, s.u.) spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt. Wird die Einwilligung nicht fristgerecht abgegeben, besteht für dieses Veranlagungsjahr kein Anspruch auf Zulage und Sonderausgabenabzug.

  • Im Zuge des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde das Einwilligungsverfahren für die Beamten ab 2018 neu konzipiert. Einerseits wurde die Frist zur Erteilung der Einwilligung verkürzt, anderseits wurde nun eine Möglichkeit geschaffen, die versäumte Einwilligung nachzuholen. Die Einwilligung ist nun spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres gegenüber der zuständigen Stelle zu erteilen.

  • Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes zu beachten ist unbedingt abzuklären, ob die abgegebene Einwilligungserklärung weiterhin noch gültig ist oder ob eine neue Erklärung abzugeben ist.

  • Sofern noch keine Sozialversicherungsnummer vergeben wurde, ist die Beantragung einer Zulagenummer erforderlich. Der Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer ist ebenfalls gegenüber der zuständigen Stelle (z.B. die Besoldungsstelle) oder dem zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichteten Arbeitgeber abzugeben. Die Vergabe einer Zulagenummer erfolgt durch die ZfA und wird gegenüber der zuständigen Stelle/dem Arbeitgeber mitgeteilt.

Quelle: BMF online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB QAAAG-54317