Online-Nachricht - Montag, 21.08.2017

Wettbewerbsrecht | Link zur Streitbeilegungs-Plattform bei gewerblichen eBay-Angeboten (OLG)

Gewerbliche Angebote auf eBay müssen einen "klickbaren" Link zur OS-Plattform - dem Onlineportal der Europäischen Union zur Unterstützung einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern - enthalten (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom - 4 U 50/17).

Sachverhalt: Streitig ist, ob gewerbliche Händler, die ihre Produkte über eBay anbieten, von dort aus auf die sog. OS-Plattform verlinken müssen oder ob die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse der OS-Plattform ausreicht.

Hierzu führten die Richter des OLG Hamm u.a. weiter aus:

  • Die im beanstandeten Internetangebot der Verfügungsbeklagten enthaltene bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine "Verlinkungs"-Funktionalität) stellt keinen "Link" im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Artikel 14 Abs. 1 der europäischen ODR-Verordnung dar.

  • Ein "Link" setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität ("Klickbarkeit") voraus. In der Verordnung ist gerade nicht davon die Rede, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) "mitteilen" muss.

  • Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform besteht auch für Angebote auf der Internetplattform eBay. Derartige Angebote werden vom Begriff der "Website" im Sinne der genannten Vorschrift erfasst.

  • Aus der in der Verordnung ausdrücklich geregelten Verpflichtung für Online-Marktplätze, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, lässt sich nicht - quasi im Umkehrschluss - entnehmen, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform für die einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz nicht gelten soll.

  • Sinn und Zweck der ODR-Verordnung erfordern vielmehr ein weites Verständnis des Begriffs "Website", wie es bereits das OLG Koblenz in seinem Urteil vom - 9 W 426/16 überzeugend ausgeführt hat.

Hinweis:

Zu den Hinweis- und Informationspflichten des Steuerberaters s. .

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 21.08.2017 (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-54173