Online-Nachricht - Montag, 21.08.2017

Gewerbesteuer | Zuordnung von Jahresabschlusskosten bei Beteiligungsgesellschaften (FG)

Jahresabschlusskosten einer Beteiligungsgesellschaft sind - soweit sie abzugsfähig sind - auch dann in voller Höhe ihrem Gewerbebetrieb und nicht anteilig ihren mitunternehmerschaftlichen Beteiligungen zuzuordnen, wenn die Gesellschaft im Wesentlichen Beteiligungserträge erzielt (; NZB eingelegt).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Der Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an anderen Unternehmen. Das FA ging davon aus, dass die von der Klägerin angesetzten allgemeinen Betriebsausgaben aufzuteilen seien. Bei der Klägerin handele es sich um eine reine Beteiligungsgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb. Die angefallenen allgemeinen Betriebsausgaben entfielen ausschließlich auf die Verwaltung der Beteiligungen. Sie seien deshalb grundsätzlich anteilig Sonderbetriebsausgaben bei den Beteiligungen und hätten in die dortigen gesonderten und einheitlichen Feststellungen einbezogen werden müssen. Die nicht abziehbaren Kosten wurden so ermittelt, dass für 2001 44/56 der anzuerkennenden Betriebsausgaben und für 2002 45/57 dem Beteiligungsbereich zuzuordnen und deshalb nicht abzugsfähig seien.

Hierzu führte das FG Hamburg weiter aus:

  • Die Klägerin kann Aufwendungen geltend machen, soweit es sich um Betriebsausgaben für ihren eigenen Gewerbebetrieb handelt.

  • Soweit es sich um Sonderbetriebsausgaben im Rahmen ihrer mitunternehmerschaftlichen Beteiligungen handelt, sind diese nur berücksichtigungsfähig, soweit sie einheitlich und gesondert auf Ebene der jeweiligen Mitunternehmerschaft festgestellt wurden. Dies ist unstreitig nicht der Fall.

  • Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen, die der Steuerberater für die Übertragung der Ergebnisse der Gewinnermittlung in die Vordrucke der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von steuerpflichtigen Einkünften in Rechnung stellt, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, weil es sich bei der Pflicht zur Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung (§ 181 Abs. 2 AO) nicht um eine betriebliche Verbindlichkeit der Gesellschaft, sondern um eine private Verpflichtung der Gesellschafter handelt.

  • Zweck der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften ist es, die der Einkommensbesteuerung dienenden Grundlagen, die mehrere Personen betreffen, gemeinsam und mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bindend festzustellen. Da die Einkommensteuer keine Betriebsteuer ist und daher die Abgabe der Einkommensteuererklärung auch nicht als betriebliche Verpflichtung angesehen werden kann, muss dies auch für die Verpflichtung zur Erstellung der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gelten. Deren Kosten sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

  • Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die übrigen Kosten des Jahresabschlusses nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe als Betriebsausgaben der Klägerin abzugsfähig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-54171