Berufsrecht | Bestellung von beA-Karten bis (BRAK)
Die BRAK weist darauf hin, dass der Erhalt der beA-Karte bis zum Jahresende nur bei einer Bestellung bis zum gewährleistet ist.
Hintergrund: Ab dem gilt die passive Nutzungspflicht für das beA: Nach § 31 RAVPV sind Rechtsanwälte dann verpflichtet, Zustellungen und Nachrichten, die in ihrem beA eingehen, zur Kenntnis zu nehmen und gegen sich gelten zu lassen. Spätestens dann sollte man also mit beA-Karte und Kartenleser ausgerüstet sein und sich erstregistriert haben.
Hierzu führte die BRAK weiter aus:
Wer bis zum eine beA-Karte bei der BNotK (unter https://bea.bnotk.de/) bestellt, kann sicher sein, dass er diese noch rechtzeitig vor Jahresende erhält.
Die BNotK weist darauf hin, dass sie für beA-Karten, die nach dem bestellt werden, eine Auslieferung vor dem nicht sicherstellen kann.
Die zur Bestellung erforderliche SAFE-ID kann ggf. bei der zuständigen lokalen Rechtsanwaltskammer erfragt werden.
Bedacht werden sollte auch, dass zum Jahresende Lieferengpässe bei Kartenlesegeräten eintreten könnten.
Syndikusrechtsanwälte erhalten noch gesonderte Informationen.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 17/2017 vom 16.08.2017 (Sc)
Fundstelle(n):
NWB IAAAG-53903