Online-Nachricht - Dienstag, 15.08.2017

Körperschaftsteuer | Verluste aus Schulschwimmen durch kommunale GmbH (FG)

Eine kommunale GmbH darf Verluste aus dem Schulschwimmen nicht mit positiven Einkünften aus anderen Bereichen verrechnen (,F; Revision anhängig).

Sachverhalt: Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, die eine 100-prozentige Tochtergesellschaft einer Stadt ist, ist die Gas-, Wasser-, Strom- und Wärmeversorgung, die Entwässerung sowie der Betrieb von Bädern. Neben dem öffentlichen Badebetrieb stellte sie die Bäder auch der Stadt zur Verfügung, um den Schülern der kommunalen Schulen Schwimmunterricht zu erteilen. Die hierfür entstandenen anteiligen Kosten überstiegen das von der Stadt gezahlte Entgelt.

Das FA ordnete den Bereich des Schulschwimmens einer eigenen Sparte im Sinne von § 8 Abs. 9 KStG zu, während sie alle anderen Tätigkeiten in einer anderen Sparte (Versorgung) erfasste. Dies hatte zur Folge, dass die Verluste nicht mit den Gewinnen aus den anderen Tätigkeiten verrechenbar waren. Hiergegen wandte die Klägerin ein, das Schulschwimmen sei nicht dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen, weil die Bäder allgemein zugänglich seien und sie damit am wirtschaftlichen Verkehr teilnehme.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Bei den Verlusten aus dem Schulschwimmen handelt es sich um Dauerverluste im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG, denn Alleingesellschafterin der Klägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und Schwimmbäder werden nach allgemeiner Meinung aus gesundheitspolitischen Gründen betrieben.

  • Der Bäderbetrieb erfüllt auch die Voraussetzungen einer vGA, weil die Klägerin nicht aus eigenem Gewinnstreben heraus, sondern nur im Interesse ihrer Gesellschafterin zur Aufrechterhaltung dieser Tätigkeit bereit ist. Würde die Stadt das Schulschwimmen ohne Zwischenschaltung der Klägerin durchführen, handelte es sich hierbei um einen Hoheitsbetrieb.

  • Da für die Zuordnung zu den einzelnen Sparten im Sinne des § 8 Abs. 9 KStG auf die einzelne Tätigkeit und nicht auf die gesamte Einrichtung (Bad) abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Bäder vorrangig für das Schulschwimmen oder für den öffentlichen Badebetrieb unterhalten werden. Diese Betrachtungsweise entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, die Verrechnung von Dauerverlusten kommunaler Eigengesellschaften einzuschränken.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 50/17 anhängig. Die Frage der Spartengliederung in den Fällen des Schulschwimmens durch kommunale Eigengesellschaften ist - soweit ersichtlich - bislang nicht höchstrichterlich geklärt, wird in der Literatur aber streitig diskutiert.

Quelle: FG Münster, Newsletter August 2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB CAAAG-53704