Online-Nachricht - Freitag, 04.08.2017

Einkommensteuer | Entnahme von Wärme aus Blockheizkraftwerk (FG)

Die Entnahme von Wärme unterliegt der Einkommensteuer. Der Wert der Nutzungsentnahme kann sich an dem Preis orientieren, zu dem die Klägerin Wärme an einen Dritten gegen Entgelt liefert (; Revision anhängig).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin ist eine GbR. Ihre Gesellschafter sind Eheleute. Die Klägerin betreibt seit 2012 ein Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage mit einer Maximalleistung von 75 kWh. Verwertet zu Strom wird überwiegend die im landwirtschaftlichen Betrieb des Gesellschafters anfallende Gülle. Der Strom wird vollständig entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Die beim Betrieb des Blockheizkraftwerks anfallende Wärme wird zum einen zum Beheizen des Wohnhauses der Gesellschafter genutzt. Zum anderen liefert die Klägerin entgeltlich Wärme an den Cousin eines Gesellschafters zum Beheizen dessen Wohnhauses.

Die Klägerin setzte für die Nutzung der Wärme zu privaten Zwecken ihrer Gesellschafter einen Entnahmewert von brutto 600 € (2013) und 900 € (2014) unter Berücksichtigung des dem Cousin des Gesellschafters in Rechnung gestellten Werts je kWh an. Das beklagte FA erhöhte diesen um brutto 2.189 € (2013) und 2.310 € (2014) unter Berücksichtigung des bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreises, der anhand tatsächlicher Verkäufe innerhalb Deutschlands ermittelt wird.

Hierzu führte das FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Es ist eine Nutzungsentnahme mit dem Teilwert anzusetzen.

  • Der Teilwert ist im Streitfall antragsgemäß mit dem Wert zu berücksichtigen, zu dem die Klägerin die Wärme an den weiteren angeschlossenen Haushalt liefert. Dem steht nicht entgegen, dass die Wärme an den Cousin des Gesellschafters geliefert wird.

  • Die Kläger haben die Preisfindung erläutert und dargelegt, es ist als Verkaufspreis ein Preis zugrunde gelegt worden, den auch andere Empfänger im Umkreis zu bezahlen bereit sind. Die Klägerin hat beispielhaft Verträge weiterer Anlagen aus der Umgebung vorgelegt. Danach liegt der vom angeschlossenen Haushalt des Cousins des Gesellschafters vereinnahmte Preis im Rahmen des regional üblichen Preises für die Lieferung von Abwärme aus Biogasanlagen.

  • Für den Ansatz des Beklagten in Form des durchschnittlichen Fernwärmepreises gibt es keine Grundlage. Dieser orientiert sich weder am Einzelveräußerungspreis noch an den Wiederherstellungskosten.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 9/17 anhängig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 10/2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-52263