Online-Nachricht - Donnerstag, 20.07.2017

Einkommensteuer | EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG (FG)

Das FG Köln hat dem EuGH weitere Fragen zur Europarechtmäßigkeit der seit dem geltenden aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG vorgelegt ().

Hintergrund: Der Senat hatte bereits im letzten Jahr mit Vorlagebeschlüssen (; sowie ; ) Zweifel daran geäußert, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Diese Vorlagebeschlüsse betrafen § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine in den Niederlanden ansässige Holdinggesellschaft mit eigenen Büroräumen und eigenem Personal, streitet mit dem BZSt um die Erstattung von Kapitalertragsteuer. Die Anteile an der Klägerin werden zu 100 % von einer in Deutschland ansässigen GmbH gehalten (sog. Mäander-Struktur). Die Klägerin beantragte im Jahr 2013 beim BZSt die Erstattung von Kapitalertragsteuer, die eine deutsche Tochter-GmbH (93 %-Beteiligung) auf Gewinnausschüttungen einbehalten hatte. Das BZSt versagte die Kapitalertragsteuererstattung unter Hinweis auf § 50d Abs. 3 EStG.

Hierzu führte das FG Köln weiter aus:

  • Der 2. Senat hat auch hinsichtlich der nachgebesserten Fassung des § 50d Abs. 3 EStG (2012) europarechtliche Bedenken.

  • Er hat insbesondere Zweifel daran, ob diese Gesetzesänderung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung trägt. Denn nach wie vor wird einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft ggf. die Kapitalertragsteuererstattung versagt, auch wenn sie über eine angemessene Substanz verfügt.

Hinweis:

Der Volltext des Beschlusses ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 20.07.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB WAAAG-50952