Online-Nachricht - Donnerstag, 20.07.2017

Einkommensteuer | Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG gehören zu Schwelleneinkünften (FG)

Die aufgrund der Günstigerprüfung erfassten Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind bei der Berechnung der Schwelleneinkünfte von 500.000 Euro zu berücksichtigen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 193 Abs. 1 letzter Halbsatz AO ist eine Außenprüfung u.a. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a AO zulässig, also solchen, die Überschusseinkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr erzielen.

Sachverhalt: Der Antragsteller stellte in der Steuererklärung 2011 einen Antrag auf Günstigerprüfung für die Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 6 EStG. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuerte das FA aufgrund des Antrags auf Günstigerprüfung mit der tariflichen Besteuerung gemäß § 32a EStG. Die im Wege der Abgeltungsbesteuerung erhobene Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag wurden bei der Ermittlung der verbleibenden Steuerschuld angerechnet und erstattet.

2016 erließ das FA schriftliche Prüfungsanordnungen für den Antragsteller zur ESt und USt für 2011 bis 2014 sowie zur Feststellung des verbleibenden vortragsfähigen Verlustes zur ESt 2011 bis 2014. In dem Anschreiben zur Prüfungsanordnung wird ausgeführt, dass es den Antragsteller aufgrund der Höhe der Summe der positiven Einkünfte im Kalenderjahr 2011 als zum Personenkreis des § 147a AO zugehörig ansehe. Der Antragsteller macht geltend, dass ohne Berücksichtigung der Kapitalerträge, die bei inländischen Kreditinstituten angefallen seien und dort dem Steuerabzug durch die inländische Abgeltungssteuer unterlegen hätten, die im Rahmen des § 147a AO zu berücksichtigenden Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht annähernd den für die Klassifizierung nach § 147a AO erforderlichen Schwellenwert in Höhe von 500.000 € erreichen.

Hierzu führte das FG Schleswig-Holstein weiter aus:

  • Bei der Ermittlung der Einkünfte sind die Kapitalerträge, die aufgrund der Günstigerprüfung nicht der Abgeltungssteuer gemäß § 32d Abs. 1, 43 Abs. 5 EStG unterliegen, zu berücksichtigen.

  • Der Wortlaut des § 147a Satz 1 AO spricht dafür, da im Streitfall die Kapitalerträge im ESt-Bescheid für 2011 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und damit bei den Überschusseinkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfasst wurden. Danach kommt es nicht darauf an, ob es sich überwiegend um inländische Einkünfte handelte und damit ursprünglich die Abgeltungssteuer einbehalten wurde.

  • Unstreitig wurden die Kapitaleinkünfte aufgrund der Günstigerprüfung als Überschusseinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt und nach dem Tarif gemäß § 32a EStG besteuert. Der Antragsteller kann sich nicht auf den Anwendungserlass zur AO vom berufen, da dieser nur für den Fall der Anwendung des § 32d Abs. 1 EStG gilt. Für die Finanzverwaltung besteht folglich nur insoweit Bindung.

  • Des Weiteren wurde die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet, sodass damit gerade keine Abgeltung der betroffenen Einkünfte erfolgte. Das ist ein sachlich rechtfertigender Grund.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-50872