Online-Nachricht - Donnerstag, 20.07.2017

Bewertung | Kleingartenflächen sind Grundvermögen zuzuordnen (FG)

Kleingartenflächen sind in der Regel dem Grundvermögen zuzuordnen. Die Motivation der weit überwiegenden Zahl der Kleingartenpächter ist die Suche nach Ruhe und Erholung und die gärtnerische Produktion allenfalls ein untergeordneter Nebenzweck (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Das klagende Land streitet mit sich selbst (Bezirksamt gegen Finanzamt) um die Frage, ob Kleingartenland bei der Einheitsbewertung für die Grundsteuer als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Grundvermögen einzuordnen ist. Das Grundstück ist parzelliert und vom Eigentümer an den Bezirksverband der Kleingärtner unbefristet verpachtet. Die kleingärtnerische Nutzung beträgt mindestens ein Drittel der Kleingartenfläche. Bei vielen Kleingärten ist der Anteil der Ertragsbepflanzungen höher. Die Ertragsbepflanzungen überwiegen jeweils die Zierbepflanzungen.

Hierzu führte das FG Berlin-Brandenburg weiter aus:

  • Weder steht die Erzeugung zum Eigenverbrauch heute bei der großen Mehrheit der Kleingärtner im Vordergrund noch lässt sich durch Pacht und Bewirtschaftung eines Kleingartens heutzutage das Familieneinkommen aufbessern. Ein Kleingarten ist vielmehr für eine Familie bzw. den Pächter inzwischen ein Kostenfaktor geworden.

  • Nach der Auffassung des Senats kommt es für die Frage der Abgrenzung des landwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen bei Kleingärten nicht auf die zeitliche Dauerhaftigkeit des Pachtschutzes, sondern auf den Hauptzweck an, also die Frage, welcher von mehreren Zwecken bei der Nutzung überwiegt.

  • Der Senat ist davon überzeugt, dass heute (und auch schon zum Fortschreibungszeitpunkt ) die Motivation der weit überwiegenden Zahl der Kleingartenpächter die Suche nach Ruhe und Erholung ist bzw. war und die gärtnerische Produktion allenfalls ein untergeordneter Nebenzweck.

Hinweis:

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen. Die Frage, ob Kleingartengrundstücke bei der Einheitsbewertung für die Grundsteuer dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zuzuordnen sind, ist bundesweit in einer großen Vielzahl von Fällen relevant.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB DAAAG-50860