BGH Beschluss v. - 1 StR 91/17

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Einziehung eines zur Tatbegehung verwendeten Kraftfahrzeugs

Gesetze: § 74 Abs 1 StGB, § 74 Abs 2 Nr 1 StGB, § 430 Abs 1 StPO

Instanzenzug: LG Traunstein Az: 2 KLs 110 Js 42282/16

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nebst dem Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

2Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO). Nach den Urteilsfeststellungen gehörte das Fahrzeug nicht dem Angeklagten, sondern seinem namentlich nicht bekannten albanischen Auftraggeber. Das Landgericht hat die Einziehung auf § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB gestützt, da dieser Auftraggeber Täter oder Teilnehmer der Anknüpfungstat gewesen sei. Ob eine Einziehung nur in dem Strafverfahren angeordnet werden kann, das gegen den tatbeteiligten Eigentümer geführt wird (so Fischer, StGB, 64. Aufl., § 74 Rn. 21; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 29. Aufl., § 74 Rn. 43; MüKo-StGB-Joecks, 3. Aufl., § 74 Rn. 59; NK-StGB-Herzog/Saliger, 4. Aufl., § 74 Rn. 44; aA LK-Schmidt, 12. Aufl., § 74 Rn. 24; offen gelassen von ) und inwieweit dies auf Revision des von der Einziehung nicht betroffenen Angeklagten der revisionsrechtlichen Prüfung unterliegt, bedarf im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung nach § 430 Abs. 1 StPO keiner Entscheidung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:260417B1STR91.17.0

Fundstelle(n):
IAAAG-50734