Online-Nachricht - Mittwoch, 19.07.2017

Grunderwerbsteuer | Erwerb eines Grundstücks zum Bau einer Windkraftanlage (BFH)

Bei dem Erwerb eines Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage gehört eine Entschädigungszahlung, die der Käufer an den Verkäufer für An- und Durchschneidungen und ggf. notwendige Baulasten und Dienstbarkeiten auf anderen Grundstücken des Verkäufers zahlt, nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, der Grunderwerbsteuer. Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bemisst sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auch eine Entschädigung einzubeziehen ist, die der Käufer an den Verkäufer für An- und Durchschneidungen und ggf. notwendige Baulasten und Dienstbarkeiten auf anderen Grundstücken des Verkäufers zahlt.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Als "Gegenleistung" bei einem Kauf gelten auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

  • Sonstige Leistungen sind alle Verpflichtungen des Käufers, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks sind.

  • Der Erwerb des Grundstücks und die Gegenleistung müssen kausal verknüpft sein.

  • Nicht ausschlaggebend ist, was die Vertragschließenden als Gegenleistung für das Grundstück bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich verpflichtet haben (u.a. , BStBl II 2005, 651 sowie vom - II R 12/13, BStBl II 2014, 857).

  • Leistungen des Erwerbers, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen, insbesondere also für eine andere Leistung aufgewendet werden als für die Verpflichtung, Besitz und Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen, scheiden aus der Gegenleistung i.S. von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aus ().

  • So liegt es hier: Die Klägerin hat die Entschädigung nicht bezahlt, um das Eigentum an dem gekauften Grundstück zu erhalten, sondern für davon zu unterscheidende Leistungen des Landes, nämlich die Bestellung der für den Betrieb der Windkraftanlage erforderlichen Baulasten und Dienstbarkeiten an den ihm verbleibenden Grundstücken und die Duldung von An- und Durchschneidungen dieser Grundstücke.

  • Es handelt sich somit nicht um eine Entschädigung für eine bloße Wertminderung dieser Grundstücke.

  • Dass der gesamte Entschädigungswert nach dem Wortlaut des Kaufvertrags (auch) "für das Recht zur Errichtung von einer Windkraftanlage" vereinbart wurde, rechtfertigt es nicht, diesen Entschädigungswert insgesamt in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAG-50662