Online-Nachricht - Mittwoch, 19.07.2017

Einkommensteuer | Mehrfacher Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG (BFH)

Der personenbezogene Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1.250 Euro (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger unterhielt im Streitjahr 2009 zwei Wohnsitze mit je einem Arbeitszimmer. Er erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In seiner Gewinnermittlung 2009 erfasste er Aufwendungen für beide Arbeitszimmer als Betriebsausgaben.

FA und FG vertraten die Auffassung, der auch personenbezogene Abzugsbetrag gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 in Höhe von 1.250 € stehe jedem Steuerpflichtigen für jeden VZ nur einmal zu. Der Kläger ist der Meinung, die Abzugsbeschränkung sei objektbezogen ausgestaltet. Daher stehe ihm der gesetzliche Höchstbetrag für jedes Arbeitszimmer zu.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der personenbezogene Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG begrenzt den Abzug der Aufwendungen eines Steuerpflichtigen typisierend auch bei Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten.

  • Der Abzug der streitigen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer an einem der Wohnsitze ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger für seine Tätigkeit mit dem häuslichen Arbeitszimmer am anderen Wohnsitz „ein anderer Arbeitsplatz“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung steht. Ein solcher „anderer Arbeitsplatz“ muss außerhalb der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen.

  • Der Betriebsausgabenabzug des Klägers ist nicht auf den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt, denn das Wort „ein“ ist nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen. Allerdings ist der Betriebsausgabenabzug des Klägers durch den gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt, auch wenn er mehrere häusliche Arbeitszimmer nutzt.

  • Damit wird der dem Steuerpflichtigen entstandene Aufwand unabhängig von der Anzahl der von ihm genutzten Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag von 1.250 € typisierend abgegolten. Auch dann, wenn der Steuerpflichtige wie im Streitfall im gleichen VZ (parallel) mehrere Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten nutzt, begrenzt der gesetzliche Höchstbetrag den Betriebsausgabenabzug.

Hinweis:

Übersteigen die Aufwendungen für jedes der beiden Arbeitszimmer den Höchstbetrag und befindet sich eines der Arbeitszimmer im Wohneigentum, das andere aber in einer angemieteten Wohnung, empfiehlt es sich, nur die Kosten des Arbeitszimmers in der Mietwohnung geltend zu machen. Das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung kann dann entwidmet werden, um eine spätere Versteuerung der stillen Reserven zu vermeiden.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB XAAAG-50661