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Stewardess braucht kein häusliches Arbeitszimmer
Auch wenn einer nicht als Kabinenchefin tätigen Stewardess für die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallenden Vor- und Nachbereitungstätigkeiten teilweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann sie die Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten von ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehen. So lässt sich eine Entscheidung des FG Düsseldorf zusammenfassen. Im Streitfall war die zeitliche Inanspruchnahme dieses Raums für berufliche Dinge – im Wesentlichen 30 Minuten für die Bearbeitung des Briefing-Pakets vor einem Flug und die Vorbereitung der Emergency-Tests im Umfang von höchstens zwölf Stunden pro Jahr – im Verhältnis zu den Flugzeiten von ganz untergeordneter Bedeutung.