Online-Nachricht - Mittwoch, 28.06.2017

Wettbewerbsrecht | Werbung durch Kundenbewertungen auf der Website (OLG)

Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Firmenwebsite kann Werbung sein, die unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt (; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Zu Grunde lag die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen eine Handelsgesellschaft. Diese hatte von ihr vertriebene sogenannte „Zauberwaschkugeln“ für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler mit der Angabe „Spart Waschmittel“ beworben. Der Verband forderte die Gesellschaft auf, die Werbung als irreführend zu unterlassen, weil der Werbeaussage keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zu Grunde liege. Daraufhin gab die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Vor und nach der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Unternehmenswebsite mehrere Kundenbewertungen zu diesem Produkt.

Hierzu führte das OLG Köln weiter aus:

  • Auch diese Kundenbewertungen fallen unter die Unterlassungserklärung. Aus der Erklärung ergibt sich, dass von ihr werbende Aussagen erfasst sein sollten, die sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Bereich der Kundenkommentare befanden. Bei den Kundenmeinungen handelt es sich um Werbung, da sie Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern können.

  • Die Kommentare sind auch Werbung der Beklagten. Die Beklagte ermöglicht den Kunden die Bewertung der Produkte erkennbar allein in der Hoffnung, dass die positiven Bewertungen überwiegen. Bei der Möglichkeit, das Produkt zu bewerten, handelt es sich daher um ein eigenes Angebot der Beklagten.

  • Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten kann nur dahin verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die gerade auf die zuvor von der Beklagten beworbene Wirkung des Produkts zurückgehen. Daher ist die Beklagte durch die Unterlassungserklärung auch zur Löschung der Kundenäußerungen auf ihrer Website verpflichtet.

Hinweis:

Der Beschluss wird in Kürze im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Quelle: Justiz NRW online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-48664