Online-Nachricht - Mittwoch, 28.06.2017

Einkommensteuer | Betrugsschaden als Werbungskosten (BFH)

Das Fehlen einer rechtlichen Grundlage für die Hingabe verlorener Aufwendungen, die zu Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts hätten führen sollen, schließt den wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit einer beabsichtigten Vermietung nicht aus (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (z.B. ).

Sachverhalt: Der Kläger beabsichtigte den Kauf eines Villengrundstücks. Die Villa wollte er teilweise vermieten. Eigentümer war eine Stiftung nach Liechtensteinischem Recht. Der Kläger vertraute dem Makler X den Kaufpreis in bar an, nachdem dieser ihm versichert hatte, das Geschäft bei Barzahlung in der Schweiz zum Abschluss zu bringen. Tatsächlich verwendete der Makler das Geld für sich. Im Jahr 2000 erwarb der Kläger schließlich das Objekt und vermietete Teile hiervon. Den anteilig auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden Betrugsschaden machte er als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Finanzamt und Finanzgericht (FG) erkannten diese nicht an.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG hat zu Unrecht einen objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang der verlorenen Aufwendungen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verneint.

  • Das Fehlen einer verbindlichen rechtlichen Grundlage gegenüber dem Immobilienveräußerer für die Hingabe verlorener Aufwendungen schließt den wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit einer beabsichtigten Vermietungstätigkeit nicht aus.

  • Einzige Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als (vorab entstandene) Werbungskosten ist nur, dass sich der Steuerpflichtige zum Erwerb und zur Vermietung endgültig entschlossen hat.

  • Daran besteht vorliegend kein Zweifel, da der Kläger das Grundstück nach wenigen Monaten erworben und tatsächlich vermietet hat.

Hinweis:

Im zweiten Rechtsgang wird das Gericht beurteilen müssen, in welchem Zeitpunkt aus der Sicht des Klägers genügend Anhaltspunkte für die (damals) prognostische Annahme vorlagen, dass er von dem Makler betrogen worden war und sein Geld wohl nicht zurückerlangen würde. Dies wird das FG ebenso nachzuholen haben wie - gegebenenfalls - die Aufteilung des verlorenen Geldes auf vergebliche Anschaffungskosten für das Gebäude einerseits und für Grund und Boden andererseits. Abziehbar sind die verlorenen Aufwendungen nur, soweit sie auf den vermieteten Anteil des Gebäudes entfallen wären.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAG-48613