Online-Nachricht - Dienstag, 27.06.2017

Umsatzsteuer | Dachsanierung für Photovoltaikanlage als tauschähnlicher Umsatz (FG)

Die Sanierung des zur Aufstellung einer Photovoltaikanlage (PVA) gepachteten Dachs eines im Übrigen vom Verpächter zu Wohnzwecken vermieteten Gebäudes kann einen tauschähnlichen Umsatz (ggf. mit Baraufgabe) des Pächters an den Verpächter bewirken, wobei die Nutzungsüberlassung Entgelt für die Sanierung darstellt (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin schloss mit der Wohnungseigentümergemeinschaft (nachfolgend: WEG) eine als Gestattungsvertrag über die Installation und den Betrieb einer PVA bezeichnete Vereinbarung auf deren Gebäude. Die WEG nutzt das Gebäude zur Vermietung zu Wohnzwecken. Die WEG treffen keine Kosten in Zusammenhang mit dem Einbau, der Instandhaltung, Instandsetzung, dem Betrieb und dem Anbau der Anlage. Die Klägerin zahlt der WEG ein Nutzungsentgelt. Die Klägerin hat nach Beendigung des Vertrags die PVA samt Zubehör vollständig vom Dach zu entfernen. Die Klägerin ließ am Dach des Gebäudes der WEG Umbaumaßnahmen zur Anpassung der Dachfläche für das Einbauen einer PVA vornehmen.

Für das dritte Quartal 2012 machte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus der Anzahlung auf die o.g. Umbaumaßnahmen geltend. Das FA sah nicht nur das vereinbarte Pachtentgelt, sondern auch die Übernahme der Kosten für die Dachsanierung als Gegenleistung für die Gestattung der Dachnutzung (tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) an.

Hierzu führte das FG München weiter aus:

  • Das FA hat die streitgegenständliche Dachsanierung zu Recht als tauschähnlichen Umsatz behandelt und die Umsätze zum Regelsteuersatz erhöht.

  • Ein Mieter, der Ausbauten, Umbauten und Einbauten auf eigene Kosten vornimmt oder auf dem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, führt grundsätzlich eine Werklieferung an den Vermieter gemäß § 3 Abs. 4 UStG aus. Im Streitfall hat die Klägerin mit der Sanierung des Daches des im Eigentum der WEG stehenden und damit für sie fremden Gebäudes eine Werklieferung i.S. von § 3 Abs. 4 Satz 2 UStG an die WEG erbracht.

  • Das Entgelt für diese Lieferung liegt in den Kosten der Dachsanierung (tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe).

  • Im Streitfall haben die Klägerin und die WEG als Entgelt für die Dachüberlassung zwar eine von der Klägerin zu zahlende Jahrespacht vereinbart. Dieses vereinbarte Entgelt ist nach den Gesamtumständen des Streitfalls jedoch lediglich als Baraufgabe zum tauschähnlichen Umsatz Dachsanierung gegen Dachüberlassung anzusehen, denn der Kläger ist, auch wenn er sich im Gestattungsvertrag nicht dazu verpflichtet hat, bereit gewesen, die Kosten für die gesamte Dachsanierung zu übernehmen, um das Dach für den Betrieb seiner PVA nutzen zu können.

  • Im Streitfall stellt die Nutzungsüberlassung des Dachs das Entgelt für den tauschähnlichen Umsatz dar. Da der Klägerin für die Streitjahre die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) genehmigt worden war, sind die vereinnahmten Entgelte auf die Zeitdauer der vertraglich eingeräumten Nutzungsüberlassung des Daches (20,5 Jahre) aufzuteilen.

Hinweise:

Die Revision wurde zur Sicherung einer einheitliche Rechtsprechung zugelassen. Der zweite Senat des FG München lehnte einen tauschähnlichen Umsatz bei Dachpacht zwischen Ehegatten zur Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des gemeinsam bewohnten Hauses ab (). Hierzu ist die Revision beim BFH unter dem Az. V R 59/16 anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB WAAAG-48532