Online-Nachricht - Montag, 26.06.2017

Verwaltungsrecht | Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten (OVG)

Die im Dezember 2015 gesetzlich eingeführte und ab dem zu beachtende Pflicht für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die bei der Nutzung von Telefon- und Internetdiensten anfallenden Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer für eine begrenzte Zeit von 10 bzw. - im Fall von Standortdaten - 4 Wochen auf Vorrat zu speichern, damit sie im Bedarfsfall den zuständigen Behörden etwa zur Strafverfolgung zur Verfügung gestellt werden können, ist mit EU-Recht nicht vereinbar ().

Sachverhalt: Die Antragstellerin, ein IT-Unternehmen, das u.a. Internetzugangsleistungen für Geschäftskunden in Deutschland und in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringt, hatte sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht Köln gewandt, um der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig bis zur Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Klage nicht nachkommen zu müssen. Diesen Antrag hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) nunmehr stattgegeben.

Zur Begründung führten die Richter des 13. Senats weiter aus:

  • Die Speicherpflicht ist infolge eines und C-698/15, "Tele2 Sverige", jedenfalls in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung, nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG vom vereinbar.

  • Die Speicherpflicht erfasst pauschal die Verkehrs- und Standortdaten nahezu aller Nutzer von Telefon- und Internetdiensten.

  • Erforderlich sind aber nach Maßgabe des Gerichtshofs Regelungen, die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränken, bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit besteht.

  • Dies kann etwa durch personelle, zeitliche oder geographische Kriterien geschehen.

  • Nach dem Urteil des Gerichtshofs kann die anlasslose Speicherung von Daten insbesondere nicht dadurch kompensiert werden, dass die Behörden nur zum Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren Zugang zu den gespeicherten Daten erhalten und strenge Maßnahmen zum Schutz der gespeicherten Daten vor Missbrauch ergriffen werden.

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung vom (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-48441