Online-Nachricht - Donnerstag, 22.06.2017

Einkommensteuer | Beurteilung einer vGA auf Gesellschafts- und Anteilseignerebene (FG)

Eine rechtliche Bindung zwischen der Beurteilung einer vGA auf der Ebene der Kapitalgesellschaft gem. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG und einer solchen auf der Ebene des Gesellschafters gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG besteht nicht. Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung ist die vGA auf der Ebene der GmbH nach der Kostenmiete zu bewerten und in gleicher Höhe Kapitaleinkünfte beim Anteilseigner gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG anzusetzen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Antragsteller ist Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die 2000 ein mit einer Stadtvilla bebautes Grundstück erwarb. Die GmbH vermietete die Villa an den Antragsteller. Der Mietvertrag sah vor, dass die Miete dem Antragsteller zunächst gestundet und für den Stundungszeitraum mit 5,5 % verzinst werden sollte.

Das FA ging wegen der mehr als 250 qm betragenden Wohnfläche davon aus, dass die Voraussetzungen des Ansatzes der Kostenmiete als Maßstab für die Vermietung gegeben seien. Es ermittelte die Kostenmiete mit 6 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes zuzüglich der Anschaffungskosten für den Grund und Boden. Die Differenzbeträge zu den von dem Antragsteller geleisteten Mietzahlungen behandelte das FA als vGA der GmbH an den Antragsteller. Der Antragsteller macht geltend, dass Maßstab für das Vorliegen einer vGA nicht die Kostenmiete, sondern die ortsübliche Vergleichsmiete sei.

Hierzu führte das FG Berlin-Brandenburg weiter aus:

  • Eine rechtliche Bindung zwischen der Beurteilung einer vGA auf der Ebene der Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und einer solchen auf der Ebene des Gesellschafters gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG besteht nicht. Weder ist ein entsprechender Körperschaftsteuerbescheid der Kapitalgesellschaft Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters noch umgekehrt.

  • Bei einer Vermietung von Wohnraum durch eine Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter ist zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses vorzugsweise ein direkter Drittvergleich durchzuführen. Ist dies nicht möglich, ist der angemessene Mietzins unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse zu schätzen.

  • Die vGA ist bei dem Gesellschafter in den Fällen der Überlassung von Wirtschaftsgütern in der Höhe anzusetzen, in der bei der Kapitalgesellschaft eine vGA zu berücksichtigen ist. Maßgeblich ist, dass die Kapitalgesellschaft in diesen Fällen ihr Vermögen nicht dadurch mindert, dass sie ein Wirtschaftsgut zu nicht fremdüblichen Bedingungen überlässt, sondern dadurch, dass sie im Interesse des Gesellschafters Aufwendungen tätigt und sich diese von dem Gesellschafter nicht erstatten lässt. Dies gilt nicht nur für die Vorteilseignung, sondern auch für die Bemessung der vGA auf der Ebene des Gesellschafters.

  • Da hier die vGA auf der Ebene der GmbH nach der Kostenmiete zu bewerten war, sind in gleicher Höhe Kapitaleinkünfte des Antragstellers gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG anzusetzen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-48231