Online-Nachricht - Montag, 12.06.2017

Einkommensteuer | BA-Abzug einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei 4 III-Rechnern (FG)

Ist der 10.01. des Folgejahres als gesetzlicher Fälligkeitstermin für eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für einen Voranmeldungszeitraum des laufenden Jahres ein Samstag oder Sonntag, so ist im Wege teleologischer Reduktion die Norm des § 108 Abs. 3 AO im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG vorliegen, nicht anwendbar (Anschluss an , s. hierzu unsere News vom 22.09.2016 ). Wird diese Umsatzsteuervorauszahlung im Folgejahr noch vor dem 10.01. überwiesen, darf sie bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG daher bereits im laufenden Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gehören die Umsatzsteuervorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Sind sie beim Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen, gelten sie als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als "kurze Zeit" gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen (vgl. , BStBl. II 2015, 285).

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine am gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November 2014 als Betriebsausgabe bei den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2014 zu berücksichtigen ist.

Hierzu führten die Richter des Sächsischen FG weiter aus:

  • Im Streitfall hat die Klägerin die streitige Umsatzsteuervorauszahlung für November 2014 innerhalb der nach § 46 UStDV verlängerten Frist - am - überwiesen. Damit lag die Zahlung gleichzeitig innerhalb des Zeitraums von bis zu 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres i.S.d. § 11 EStG.

  • Auch lag die Fälligkeit im Zeitpunkt der Zahlung vor: Seinem Wortlaut nach stellt § 11 Abs.1 Satz 2 EStG allein auf die wirtschaftliche Zuordnung der wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben ab.

  • Ob die jeweilige Einnahme bzw. Ausgabe noch in dem Kalenderjahr fällig geworden ist, für das sie geleistet wurde, ist für die wirtschaftliche Zuordnung nicht relevant.

  • Entscheidend ist allein, ab wann die Verfügungsmacht übergegangen ist, da von der Grundidee des § 11 EStG i.V.m. § 4 Abs. 3 EStG die tatsächlichen Zu- und Abflüsse des einzelnen Wirtschaftsjahres erfasst werden sollen.

  • Bei Anwendung der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 EStG kommt es somit neben der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Wirtschaftsjahr nur darauf an, dass die Ausgaben - wie im Streitfall - kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen sind (, BStBl. II 2000, 121 zur Frage der Fälligkeit).

  • Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob § 108 Abs. 3 AO überhaupt im Rahmen des § 11 EStG zur Anwendung kommen kann. Rein vorsorglich macht sich das Gericht ergänzend die Ausführungen des ) zu eigen.

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Zu dem Thema ist beim BFH ein Verfahren unter dem Az. X R 44/16 anhängig (Vorinstanz: , s.o.).

Quelle: NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB EAAAG-47164