BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1790/14

Nichtannahmebeschluss: Nichtbearbeitung eines Wiedereinsetzungsantrags (hier: gem § 67 SGG) im fachgerichtlichen Verfahren - Absehen von einer Entscheidung durch zuständigen Spruchkörper nur in extremen Ausnahmefällen - vorliegend jedoch auch im Falle der Zurückverweisung keine Erfolgsaussichten, da Wiedereinsetzungsantrag offensichtlich verfristet

Gesetze: Art 19 Abs 4 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 12 Abs 1 S 2 SGG, § 33 Abs 1 SGG, § 40 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 67 Abs 2 S 1 SGG, § 67 Abs 4 S 1 SGG

Instanzenzug: Az: B 14 AS 30/13 C Beschlussvorgehend Az: B 14 AS 45/13 BH Beschlussvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 12 AS 63/12 Urteilvorgehend SG Mannheim Az: S 4 AS 2044/10 Gerichtsbescheid

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer unter anderem gegen die Nichtbearbeitung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den 14. Senat des Bundessozialgerichts wendet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

2 1. Das Schreiben des Vorsitzenden vom , dass der zuständige Senat nach der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages und der Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens keinen Anlass sehe, über weitere Wiedereinsetzungsanträge zu entscheiden, und die darin zum Ausdruck gebrachte Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1412/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1175/01 -, juris, m.w.N.) unterliegt am Maßstab von Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlichen Bedenken. Grundsätzlich darf nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG richterlich nur handeln und entscheiden, wer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts dafür zuständig ist (vgl. BVerfGE 89, 28 <36>; 133, 168 <202 f. Rn. 62>). Das ist nach § 67 Abs. 4 SGG für einen Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat, mangels Sonderregelung in der Besetzung für die Sachentscheidung, also hier in der Besetzung des Senats durch den oder die Vorsitzende Richterin oder Richter und zwei Beisitzende (§ 40 i.V.m. § 33 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG). Im einschlägigen Verfahrensrecht gibt es jedenfalls keine Regelung, die ein Absehen von einer Entscheidung durch den zuständigen Spruchkörper ermöglicht (zu extremen Ausnahmefällen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1175/01 -, juris, Rn. 4).

3 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers jedoch nicht angezeigt, da im Falle einer Zurückverweisung keine Erfolgsaussicht bestünde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Der Wiedereinsetzungsantrag ist offensichtlich verfristet. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist denjenigen, die ohne Verschulden verhindert waren, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, also spätestens dann, wenn der Betroffene oder verantwortliche Prozessbevollmächtigte einen der Fristversäumung zugrundeliegenden Irrtum erkennen müssen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 67 Rn. 11). Hier erlangte der Beschwerdeführer bereits mit der Begründung des Beschlusses vom , der ihm am zugegangen ist, davon Kenntnis, dass das Bundessozialgericht davon ausging, dass er keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe. Wer einen Prozess gewissenhaft führt, wäre bereits dann veranlasst, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, und nicht erst nach der Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens am . Eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist kommt hier nicht in Betracht.

4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170413.1bvr179014

Fundstelle(n):
NAAAG-46967