Online-Nachricht - Mittwoch, 07.06.2017

Einkommensteuer | Abzugsverbot für pauschale Einkommensteuer auf Geschenke (BFH)

Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und übernimmt er zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendung an den Beschenkten ausgelöst wird, ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 Euro übersteigt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Im Wirtschaftsleben ist es üblich, Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen. Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert der Einladung versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sog. „Steuergeschenk“.

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt nur dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigen. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird und dient der Bekämpfung des sog. „Spesenunwesens“.

Sachverhalt: Im Urteilsfall hatte ein Konzertveranstalter in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt. Soweit diesen dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen sind, hatte er pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das FA abgeführt.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Diese Steuer ist als weiteres Geschenk zu beurteilen mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung - hier der Freikarten - teilt.

  • Zählt die verschenkte Freikarte zum unangemessenen Repräsentationsaufwand, muss das auch für die übernommene Steuer gelten. Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen.

  • Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Aktualisierung vom :

Dem BdSt zufolge wird das zur Einbeziehung der Pauschalsteuer in die für den Betriebsausgabenabzug relevante 35-Euro-Grenze nicht angewendet. Das heißt, für den Betriebsausgabenabzug ist weiterhin allein der Wert des Geschenkes ohne die übernommene Steuer maßgeblich (lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht vom 06.09.2017).

Quelle: BFH, Pressemitteilung 36/17 vom 07.06.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-46892