Online-Nachricht - Freitag, 26.05.2017

Arbeitsrecht | Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG auch in der Landwirtschaft (FG)

Die Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) gelten auch für die Landwirtschaft und den Gartenbau. Somit müssen auch in dieser Branche die Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer dokumentiert werden (entgegen OLG Hamm: ; rkr.).

Hintergrund: Der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) vereinbarten Mitte 2014 für die Landwirtschaft und den Gartenbau einen Tarifvertrag (TV), der es erlaubt, bis Ende 2017 einen Mindestlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns festzulegen. Auf der Grundlage des AEntG, das die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für Arbeitnehmer zum Ziel hat, wurde der TV vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt (§ 7a AEntG).

Sachverhalt: Die Generalzolldirektion fordert seitdem von den Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus, dass sie gemäß § 19 AEntG Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Mitarbeiter führen - und nicht nur gemäß § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) für geringfügig Beschäftigte. Diese Auffassung ist umstritten. Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom - 3 RBs 277/16 die gegenteilige Ansicht vertreten.

Das FG Hamburg hat jetzt eine Klage von Landwirten abgewiesen, die sich unter Bezugnahme auf das OLG Hamm gegen die weitergehenden Aufzeichnungspflichten wehrten.

Hierzu führten die Richter des FG Hamburg weiter aus:

  • Die alle Beschäftigten umfassenden Aufzeichnungspflichten des AEntG gelten auch für die Branchen, für die ein Tarifvertrag für allgemein anwendbar erklärt worden ist.

  • Die Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber aus Landwirtschaft und Gartenbau richten sich auch während des Übergangszeitraums vom bis , in dem der tarifliche Mindestlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, nach § 19 AEntG und nicht nach dem MiLoG.

  • Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg war zur Entscheidung berufen, weil er als Gemeinsamer Senat der Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein für Verfahren gegen die Zollbehörden zuständig ist, zu deren Aufgaben auch die Überprüfung der Einhaltung der Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG gehört.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom (il)

Fundstelle(n):
NWB XAAAG-45931