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BFH 25.01.2017 I R 70/15, NWB 22/2017 S. 1634

Bilanzierung | Bildung von Rückstellungen für die Rücknahme und Entsorgung von Energiesparlampen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Rückstellungen für Verpflichtungen, ab dem in Verkehr gebrachte Energiesparlampen zu entsorgen, können erst gebildet werden, wenn sich diese Pflichten durch den Erlass einer Abholanordnung nach § 16 Abs. 5 ElektroG hinreichend konkretisiert haben. (2) Für die Verpflichtung zur Entsorgung von vor dem in Verkehr gebrachten Energiesparlampen können mangels hinreichenden Vergangenheitsbezugs keine Rückstellungen gebildet werden.

Anmerkung:

Die Klägerin war nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, die in Verkehr gebrachten Produkte als Altgeräte zu entsorgen und zu diesem Zweck die in Verkehr gebrachten Pro...

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