Online-Nachricht - Mittwoch, 24.05.2017

Einkommensteuer | Arbeitszimmer einer Stewardess (FG)

Eine Stewardess kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen ().

Sachverhalt: Die als Flugbegleiterin tätige Klägerin beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung 2013 den Abzug von Aufwendungen für das häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 €. Dies lehnte das beklagte Finanzamt mit der Begründung ab, das Arbeitszimmer stelle nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar; für diese stehe zudem ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Mit Einspruch und Klage machte die Klägerin geltend, dass sie das Arbeitszimmer für die Flugvorbereitung (z.B. Information über streckenspezifische Besonderheiten und Produktveränderungen, Studium der Arbeitsanweisungen) und -nachbereitung (z.B. Erstellung von Feedback- und Ereignisprotokollen) sowie Fortbildungen (Erste-Hilfe-Auffrischungen, Emergency-Übungen) benötige. Zudem legte sie eine Bescheinigung der Fluggesellschaft vor, wonach ihr kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Zwar steht der Klägerin für einige (wenige) Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

  • Allerdings ist der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin den Raum in einer ins Gewicht fallenden Art und Weise beruflich genutzt hat.

  • In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Streitfalls ist das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass die Inanspruchnahme des Raums für berufliche Zwecke von ganz untergeordneter Bedeutung war, insbesondere wenn man die für die Flugvorbereitung und die Nacharbeiten anfallenden Zeiträume ins Verhältnis zur anrechenbaren Jahresflugzeit der Klägerin von über 600 Stunden setzt.

  • Dabei hat sich das Gericht vor allem auf die Aussage eines in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen gestützt.

  • Vor diesem Hintergrund hat das FG Düsseldorf die Arbeitszimmeraufwendungen - anders als im (hier nicht einschlägigen) Fall einer sog. Kabinenchefin - nicht zum Abzug zugelassen.

Hinweis:

Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE abgerufen werden.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom (il)

Fundstelle(n):
NWB EAAAG-45800