Online-Nachricht - Mittwoch, 24.05.2017

Bilanzierung | Rückstellungen für Entsorgungspflichten von Elektrogeräten (BFH)

Rückstellungen für die Entsorgung von nach dem in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten können erst gebildet werden, wenn sich die Verpflichtung durch den Erlass einer sog. Abholanordnung hinreichend konkretisiert hat (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach dem ElekroG müssen sich Gerätehersteller bei einer Gemeinsamen Stelle registrieren und dort die in Verkehr gebrachten Geräte melden. Die Gemeinsame Stelle ermittelt sodann den Umfang der Abholpflichten, erlässt im Rahmen einer Beleihung Abholanordnungen und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern sowie die Abholung der Geräte.

Sachverhalt: Im Streitfall handelte es sich um die Herstellerin von Energiesparlampen, welche für die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte mit dem Argument Rückstellungen gebildet hatte, die Abhol- und Entsorgungspflicht ergebe sich unmittelbar aus dem ElektroG.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Abhol- und Entsorgungsverpflichtung der Hersteller ergibt sich zwar als abstrakte Rechtspflicht aus dem ElektroG, diese konkretisiert sich aber erst durch den Erlass einer zusätzlichen Abholverfügung hinreichend.

  • Eine Rückstellungsbildung war danach mangels Abholanordnung ausgeschlossen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung 34/17 vom 24.05.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB LAAAG-45799