Online-Nachricht - Mittwoch, 24.05.2017

Verfahrensrecht | Beginn der Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung (BFH)

Bei einer mittelbaren Schenkung hat die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der vollzogenen Schenkung, wenn sie alle Umstände kennt, die die mittelbare Schenkung begründen. Dazu gehört auch die Kenntnis von der Veräußerung des vom Schenker übertragenen Gegenstands (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt für die Schenkungsteuer die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 oder 2 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist dabei die Alternative, die als erste eingetreten ist (, BStBl II 2003, 502, unter II.2.).

Sachverhalt: Streitig ist, welche Umstände dem Finanzamt im Fall einer mittelbaren Schenkung bekannt sein müssen, damit die Frist zur Festsetzung der Schenkungsteuer zu laufen beginnt.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • In der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils durch den Schenker und der nachfolgenden Veräußerung des Anteils durch den Bedachten kann die mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses liegen (mittelbare Geldschenkung).

  • Der Wortlaut des § 170 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative AO verlangt die Kenntnis der Finanzbehörde "von der vollzogenen Schenkung".

  • Für den Vollzug einer Schenkung ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG abzustellen (vgl. Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 9 Rz 3).

  • Bei einer mittelbaren Geldschenkung entsteht die Schenkungsteuer nicht bereits mit der Übertragung des Vermögensgegenstands (etwa den Gesellschaftsanteilen), sondern erst in dem Zeitpunkt, zu dem der Bedachte über den ihm zugewendeten Verkaufserlös im Verhältnis zum Zuwendenden frei verfügen kann (vgl. , BStBl II 2012, 712, Rz 27 und 34).

  • Erst mit Kenntnis von dem der Schenkung des Vermögensgegenstands nachfolgenden Veräußerungsgeschäft ist die Finanzbehörde bei einer mittelbaren Geldschenkung in der Lage zu prüfen, ob dem Grunde und der Höhe nach ein schenkungsteuerpflichtiger Erwerb vorliegt.

  • Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Rahmen einer mittelbaren Geldschenkung der steuerliche Wert des hingegebenen Vermögensgegenstands (etwa der Gesellschaftsanteile) mit der Höhe des hiermit im Rahmen einer nachfolgenden Veräußerung erzielten Veräußerungserlöses nicht übereinstimmen muss.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB AAAAG-45687