1. Bei Vorliegen begründeter Zweifel darf das Gericht auch bei der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts eine Überprüfung der Bevollmächtigung vornehmen.
2. Eine für einzelne Widerspruchs- oder Klageverfahren vorgelegte Prozessvollmacht stellt keine allgemeine Verfahrensvollmacht gemäß § 13 SGB X dar.
3. Kann trotz begründeter Zweifel nach Fristsetzung keine Vollmacht vorgelegt werden, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
4. Für ein von einem vollmachtslosen Vertreter geführtes Verfahren fallen Gerichtskosten an, die dem Vertreter auferlegt werden können.
Fundstelle(n): NAAAG-45593
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LSG Bayern, Beschluss v. 23.02.2017 - L 15 AS 44/17 B ER
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