Online-Nachricht - Dienstag, 23.05.2017

Kfz-Steuer | Steuerbefreiung bei Umrüstung zum Elektroauto (FG)

Das FG des Saarlandes hat sich zur Frage geäußert, ob ein vor dem zum Elektroauto umgebautes Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist (; Revision anhängig).

Hintergrund: Die Steuerbefreiung des § 3d Absatz 1 Satz 1 KraftStG wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom bis für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, § 3d Absatz 1 Satz 2 KraftStG.

Sachverhalt: Der Kläger ist seit November 2000 Halter eines PKW, der ursprünglich mit einem Dieselmotor ausgestattet war. Im Jahr 2014 erfolgte die Umrüstung unter Ausbau des Dieselmotors zu einem reinen Elektrofahrzeug. Eine entsprechende Betriebserlaubnis wurde aufgrund des Gutachtens eines TÜV-Prüfingenieurs am erteilt. Der Kläger ist der Auffassung, sein Fahrzeug sei für zehn Jahre vollständig von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:

  • Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3d Abs. 1 Satz 1 KraftStG liegen letztlich nicht vor.

  • Zwar handelt es sich bei dem hier maßgeblichen Fahrzeug um ein Elektrofahrzeug im Sinne von § 9 Abs. 2 KraftStG.

  • Dieses wurde jedoch in dem Zeitraum zwischen dem und nicht erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen (§ 3d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KraftStG), da es sich um einen Umrüstungsfall handelt.

  • Es kommt entscheidend - entsprechend der Auffassung der Bundesfinanzverwaltung - auf die ursprüngliche, erstmalige Zulassung zum Straßenverkehr im November 2000 an.

  • Zwar legt eine am Sinn und Zweck des Gesetzes (=Förderung der Elektromobilität) ausgerichtete Auslegung des § 3d Abs. 1 Satz 2 KraftStG nahe, dass es für die Anwendung dieser Norm auf die erstmalige Zulassung als Elektrofahrzeug ankommt.

  • Allerdings sieht sich der Senat im Hinblick auf die Ergänzung des bisherigen § 3d KraftStG um einen Abs. 4 außerstande, der Auffassung des Klägers zu folgen.

  • Denn mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass die Fälle der Umrüstung von Fahrzeugen zum Elektrofahrzeug lediglich in dem vom Gesetz bestimmten ausdrücklichen Zeitraum zwischen dem und dem eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer erfahren sollen.

  • Mithin stellt der Gesetzgeber die „Umrüstungsfälle” nicht generell den Fällen der Erstzulassung von Elektrofahrzeugen gleich, sondern nur für den angeordneten Zeitraum.

Hinweis:

Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. II R 12/17 anhängig.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-45586