Online-Nachricht - Dienstag, 23.05.2017

Internationales | Schachtelstrafe für ausgeschüttete Dividende (FG)

Ein DBA-Schachtelprivileg steht der Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 8b Abs. 5 KStG grundsätzlich nicht entgegen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 8b Abs. 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 5 KStG gelten von den Bezügen im Sinne des Abs. 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht bleiben, 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. § 3c Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden (sog. Schachtelstrafe).

Sachverhalt: Klägerin ist eine AG mit Sitz im Inland. Im Streitjahr 2004 erzielte sie Erträge aus Beteiligungen, welche aus Dividendenerträgen 100 %-iger ausländischer Tochtergesellschaften, u.a. einer Tochter in Frankreich, stammten.

Im Rahmen des Körperschaftsteuerbescheids 2004 und Gewerbesteuermessbescheids 2004 wurden diese Dividendenerträge gemäß § 8b Abs. 1 KStG nach Abzug von 5 % nicht abziehbarer Ausgaben (§ 8b Abs. 5 KStG) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Infolge des Einspruchs wurde auf die Dividendenerträge, die von der französischen Tochtergesellschaft stammten, die Hinzurechnung nach § 8 b Abs. 5 KStG nicht mehr vorgenommen. Stattdessen wurden jedoch Betriebsausgaben, die nach Auffassung des FA auf die Beteiligungserträge aus Frankreich entfielen, als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 3c Abs. 1 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kürzung des nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA-Frankreich freizustellenden Betrags.

Hierzu führte das FG München weiter aus:

  • Im Streitfall handelt es sich bei den Dividenden, welche die Klägerin von ihrer 100-%-igen französischen Tochtergesellschaft bezogen hat, um unter § 8b Abs. 1 KStG fallende Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Damit greift § 8b Abs. 5 KStG ein mit der Folge, dass nichtabzugsfähige Aufwendungen dem Einkommen außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet werden müssen.

  • Auf Abkommensebene sieht Art. 20 Absatz 1 Buchst. b DBA-Frankreich vor, dass bei Dividenden die Nettoeinkünfte, die den Dividenden entsprechen, die von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, der mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen sind.

  • Im Streitfall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Schachtelprivilegs nach dem DBA-Frankreich aufgrund der 100 %-igen Beteiligung der Klägerin erfüllt. Somit ist nach Abkommensrecht – parallel zu der unilateralen Freistellung nach § 8 b Abs. 1 KStG – ebenfalls die Steuerfreiheit der von der Klägerin seitens der französischen Tochtergesellschaft vereinnahmten Dividenden gegeben.

  • Das DBA-Schachtelprivileg steht der Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 8b Abs. 5 KStG nicht entgegen, denn „Bezüge im Sinne des Abs. 1” (vgl. § 8b Abs. 5 S. 1 KStG) sind auch Dividenden, die nach einem DBA befreit sind. Dass es insoweit nicht der zusätzlichen Steuerbefreiung nach § 8 b Abs. 1 KStG bedürfe, ist kein Argument gegen die Anwendbarkeit des § 8 b Abs. 5 KStG.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-45582