Online-Nachricht - Dienstag, 23.05.2017

Umsatzsteuer | Vermietung von Geschäftsräumen im selbstgenutzten Wohnhaus (FG)

Vermietet ein Unternehmer, der zugleich einziger Geschäftsführer einer in seinem alleinigen Anteilsbesitz stehende GmbH ist, an diese Gesellschaft eine Einliegerwohnung mit einer Geschäftsfläche von ca. 60 qm, so liegen neben der finanziellen und organisatorischen Eingliederung auch die für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen ihm und der GmbH zu fordernden Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung vor, wenn die GmbH in diesen Räumen den Sitz ihrer Geschäftsführung hat (; rkr).

Sachverhalt: Der Kläger ist als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig. Zudem war er als einziger Gesellschafter alleiniger Geschäftsführer der A Immobilienverwaltungs-GmbH. Der GmbH vermietete er in seinem Wohnhaus eine Einliegerwohnung befristet für rund drei Jahre. Unter dieser Adresse wurde die Geschäftsanschrift der GmbH im Handelsregister eingetragen. Streitig ist, ob zwischen dem Kläger und der A Immobilienverwaltungs-GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft bestanden hat.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Das FA hat zutreffend eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen dem Kläger und der A Immobilienverwaltungs-GmbH angenommen.

  • Die finanzielle Eingliederung folgt daraus, dass der Kläger allein an der A Immobilienverwaltungs-GmbH beteiligt war. Die organisatorische Eingliederung folgt daraus, dass er alleiniger Geschäftsführer war.

  • Auch die hier streitige wirtschaftliche Eingliederung ist gegeben.

  • Für die wirtschaftliche Eingliederung ist es - bei hier gegebener deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung - unschädlich, wenn die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage tritt. Es genügt dann, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die Tätigkeit von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein, sich fördern und ergänzen (vgl. , BStBl II 2009, 256).

  • Die vom Kläger an die A Immobilienverwaltungs-GmbH vermietete Einliegerwohnung hat für die A Immobilienverwaltungs-GmbH die räumliche und funktionale Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit dargestellt, weil sie von dort ihr Unternehmen betrieben hat. Als Indiz hierfür spricht, dass dort ihre Geschäftsanschrift im Handelsregister eingetragen ist und man sie offiziell nur dort telefonisch erreichen konnte.

  • Dafür, dass die geschäftsführende Tätigkeit der A Immobilienverwaltungs-GmbH nie in der Einliegerwohnung stattgefunden haben soll, hat der Kläger keinen geeigneten Beweis angetreten.

  • Entscheidend ist auch, dass der Kläger zunächst selbst von einer Organschaft ausgegangen ist – und damit konsequenterweise von einer wirtschaftlichen Eingliederung.

  • Letztlich ist die Einliegerwohnung auch nicht mit Blick auf § 8 EStDV unbedeutend: Anders als in dem zugrundeliegenden Sachverhalt handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um Teile eines Einfamilienhauses, sondern um eine vom Wohnbereich abgetrennte Einheit. Bei einem Verkehrswert für Grundstücke mit Häusern nebst Einliegerwohnungen von mindestens 2.000 € / qm sind die Grenzen des § 8 EStDV weit überschritten.

Hinweis:

Zu den praktischen Konsequenzen der Entscheidung lesen Sie auch den Beitrag von Becker in der .

Quelle: NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB JAAAG-45577