Online-Nachricht - Dienstag, 23.05.2017

Einkommensteuer | Behinderten-Pauschbetrag bei Einzelveranlagung von Ehegatten (FG)

§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG lässt bei der Einzelveranlagung von Ehegatten die Übertragung des hälftigen Behinderten-Pauschbetrags eines Ehegatten auf den anderen Ehegatten zu (; Revision anhängig).

Hintergrund: § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35 a demjenigen Ehegatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Abweichend davon werden sie nach Satz 2 auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten, den der Kläger und seine Ehefrau vorliegend gestellt hatten, jeweils zur Hälfte abgezogen.

Sachverhalt: Der verheiratete Kläger beantragte bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2014 die Einzelveranlagung. Übereinstimmend mit seiner Ehefrau beantragte er Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG aufzuteilen. Das FA versagte die hälftige Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrages der Klägerin bei dem Kläger mit der Begründung, dass eine hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrages auf die Ehegatten nach aktueller Rechtslage nicht möglich sei. Der Betrag stelle keine „Aufwendungen” dar und falle deshalb nicht unter die Regelung des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG.

Hierzu führte das FG Thüringen weiter aus:

  • Der Kläger und seine Ehefrau sind nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr 2014 geltenden Fassung dazu berechtigt, den hälftigen Behinderten-Pauschbetrag der Ehefrau gemäß § 33b EStG auf den Kläger zu übertragen.

  • Der Gesetzgeber hatte nicht beabsichtigt, mit der Neufassung des § 26a – und der damit verbundenen „Systemumstellung” – eine Aufteilung außergewöhnlicher Belastungen auszuschließen. Insoweit sieht § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG den Abzug „außergewöhnlicher Belastungen” vor.

  • Ob und inwieweit ein in § 26a EStG a.F. vorhandener Klammerzusatz mit dem Hinweis auf § 33b EStG in der neueren Gesetzesfassung nicht mehr enthalten ist, kann zur keiner anderen Gesetzesauslegung führen. Denn unter „außergewöhnliche Belastungen” fallen von Gesetzes wegen auch solche Aufwendungen, die – unter näher bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen – ohne Einzelnachweis als Pauschbeträge geltend gemacht werden können.

  • Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass derjenige, der Pauschbeträge nach § 33b EStG pauschaliert geltend macht, keine oder geringere Aufwendungen i.S.d. § 33b Abs. 1 ESTG getragen hat. § 33b EStG betrifft jedoch – ausweislich seines Abs. 1 – Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf … „ anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG”. Der Verweis auf § 33 EStG zeigt, dass § 33b einen Aufwand für einen behinderten Menschen voraussetzt, der wegen der Schwere der Behinderung nicht nachgewiesen werden muss (und über § 33b EStG pauschaliert nach § 33b Abs. 3 EStG bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden kann).

  • Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG können hingegen nach § 26a Abs. 1 EStG – unter Berücksichtigung der individuellen zumutbaren Belastung des jeweiligen Ehegatten – hälftig auf den anderen Ehegatten übertragen werden.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. III R 2/17 anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB VAAAG-45573