Online-Nachricht - Montag, 22.05.2017

Freiburger Bettensteuer | Online-Portal muss Auskunft erteilen (VG)

Zwecks Identifizierung möglicher Schuldner der Übernachtungsteuer darf die Stadt Freiburg von einem Online-Buchungs-Portal, über das private Zimmer und Wohnungen angemietet werden können, Auskunft über die beim Portal registrierten Vermieter im Stadtgebiet verlangen, wenn aus der Beschreibung der Mietobjekte in dem Portal weder der vollständige Name und die Anschrift des Vermieters noch die konkrete Adresse des Mietobjekts ersichtlich sind (Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom - 4 K 3505/16; nicht rkr.).

Sachverhalt: Das Online-Buchungs-Portal war mit einem Bescheid der Stadt Freiburg aufgrund der Übernachtungsteuersatzung der Stadt verpflichtet worden, unter konkreter Angabe von Namen und Adresse des Beherbergungsbetreibers und der Unterkunft Auskunft über sämtliche Beherbergungsbetreiber - ausgenommen Hotelbetreiber - zu erteilen, die über das Buchungsportal Beherbergungsmöglichkeiten auf der Gemarkung Freiburg anbieten. Dagegen hatte das Portal unter anderem mit der Begründung geklagt, eine solche generelle Auskunftsverpflichtung verstoße gegen den Datenschutz und sei unverhältnismäßig, weil die Stadt zunächst von der durch das Portal zur Verfügung gestellten Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit dem Vermieter per E-Mail Gebrauch machen und außerdem prüfen müsse, inwieweit sie über die Beschreibungen der Mietobjekte im Portal einzelne Vermieter identifizieren könne. Es handle sich beim Vorgehen der Stadt um anlasslose Ermittlungen ins Blaue hinein, die unzulässig seien.

Hierzu führten die Richter u.a. weiter aus:

  • Das Auskunftsersuchen lässt sich auf die AO stützen.

  • Der für ein Sammel-Auskunftsersuchen erforderliche hinreichende Anlass ergibt sich aus dem Umstand, dass die Angaben im Buchungsportal keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Identität der Vermieter ermöglichen und außerdem Vermietungen von Privatzimmern gewerberechtlich nicht in jedem Fall anmeldepflichtig und steuerlich möglicherweise nicht erfasst sind, was die Annahme rechtfertigt, dass derartige Vermietungen für steuerliche Unregelmäßigkeiten besonders anfällig sind.

  • Weil nach dem Geschäftsmodell des Buchungsportals vor Geschäftsabschluss Daten nur in einem Umfang zugänglich gemacht werden, die gerade keinen Rückschluss auf den Beherbergungsbetreiber zulassen, hängt es vom Zufall ab, ob der Sachbearbeiter der die Übernachtungssteuer erhebenden Stadt Freiburg aus den in einem Portal-Angebot enthaltenen Informationen im Einzelfall dennoch aufgrund weiterer Erkenntnisse auf den Beherbergungsbetreiber rückschließen kann.

  • Es ist auch nicht geboten, die einzelnen im Portal verfügbaren Übernachtungsmöglichkeiten vor Erlass eines Auskunftsersuchens näher zu überprüfen und gegebenenfalls diejenigen Angebote von dem Auskunftsersuchen an den Portalbetreiber auszunehmen, bei denen bereits ohne dessen Auskunft der Betreiber ermittelt werden kann.

  • Ungeachtet dessen, ob eine E-Mail-Anfrage an den Vermieter überhaupt geeignet ist, die erforderlichen Informationen zu erhalten, stellt dies für die Stadt wegen der hohen Zahl der erforderlichen Einzelfallanfragen auch kein zumutbares und praktikables Mittel der Sachverhaltsermittlung dar.

  • Die Verpflichtung des Portals zur Weitergabe der Daten verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Vielmehr handelt es sich bei der Erhebung der Daten aufgrund einer gesetzlich verordneten Auskunftspflicht um eine zulässige Datenverarbeitung und Datenweitergabe.

Hinweis:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.

Quelle: VG Freiburg, Pressemitteilung vom (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-45554