Online-Nachricht - Mittwoch, 17.05.2017

Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern (BFH)

Für die Zuordnung eines gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsguts zum fiktiven Anlage- oder Umlaufvermögen wird bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung das Eigentum des Mieters oder Pächters voraussetzungslos fingiert. Die Kurzfristigkeit der Anmietung einer Immobilie oder ein häufiger Wechsel angemieteter Immobilien und deren unterschiedliche Größe und Nutzbarkeit stehen der Annahme fiktiven Anlagevermögens beim Mieter nicht entgegen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine KG. Sie veranstaltet Konzerte und mietet hierfür verschiedene Immobilien wie Theater, Konzertsäle, Stadien und Arenen an. Im Streitjahr 2009 betrug die Mietdauer regelmäßig einen Tag, in Ausnahmefällen bis zu acht Tagen. Die Klägerin mietete 13 verschiedene Objekte rund 160-mal an. Ein Objekt mietete sie 61-mal, ein Objekt 42-mal, ein Objekt 30-mal, ein Objekt zwölfmal und die weiteren Objekte zwischen ein- und viermal an.

Das Finanzamt nahm in dem Gewerbesteuermessbescheid für 2009 gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in der für das Streitjahr 2009 maßgeblichen Fassung eine Hinzurechnung von 1/4 aus 13/20 der von der Klägerin gezahlten Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags vor. Dadurch erhöhte sich der festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag gegenüber dem Erklärten um gut 9.000 EUR. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung gezahlter Mieten ist bereits dann vorzunehmen, wenn das Unternehmen des Steuerpflichtigen auf das Vorhandensein entsprechender Räume angewiesen ist.

  • Unerheblich ist es hierbei, wenn sehr unterschiedliche Immobilien nur für kurze Zeit angemietet werden.

  • Es bedarf keiner hypothetischen Prüfung, ob der Steuerpflichtige jede einzelne Immobilie für die jeweilige Veranstaltung statt mieten auch hätte kaufen können.

Hinweis:

Der BFH hatte das Verfahren wegen eines zunächst beim BVerfG anhängigen Normenkontrollersuchens mit Beschluss vom ausgesetzt. Das BVerfG hat diese Vorlage mit Beschluss vom - 1 BvL 8/12 als unzulässig verworfen (lesen Sie hierzu unsere Nachricht vom 19.04.2016).

Quelle: sowie BFH, Pressemitteilung vom (il)

Fundstelle(n):
NWB KAAAG-45166