WP Praxis Nr. 6 vom Seite 1

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Heinrich Steinfeld | Leitung Programm Praxis

Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. PIE (Public Interest Entities ), müssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem beginnen – im Regelfall also für den kommenden Jahresabschluss – Informationen zu nichtfinanziellen und die Diversität betreffende Aspekte veröffentlichen. Das entsprechende Gesetz ist mit Verkündung am in Kraft getreten. gibt Meyer einen Überblick über die Auswirkungen des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes auf die Arbeit des Wirtschaftsprüfers.

Welche Unternehmen aber zählen zu den PIE? Hierbei handelt es sich um

  • kapitalmarktorientierte Unternehmen i. S. d. § 264d HGB,

  • CRR-Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG (CRR = Capital Requirements Regulation) mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank und der Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie

  • Versicherungsunternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG.

Schutz von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter

Bei der Jahresabschlussprüfung oder bei sonstigen Dienstleistungen arbeiten Wirtschaftsprüfer oftmals nicht alleine. Insbesondere vor dem Hintergrund der immer fortschreitenden Digitalisierung werden regelmäßig IT-Spezialisten z. B. für die Datenanalyse hinzugezogen. Aber ist diese Beauftragung Dritter, verbunden mit der Bereitstellung von Daten, die der Verschwiegenheit des Wirtschaftsprüfers unterliegen, überhaupt problemlos möglich? Bernardi und Hiller gehen hierzu auf den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelegung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen ein.

Prüferisches Ermessen vs. Mathematische Präzision

Auswahlprüfungen haben weiterhin einen hohen Stellenwert in der Jahresabschlussprüfung. Ein Dilemma besteht allerdings immer bei der Zusammensetzung der Auswahl. Bei der bewussten Auswahl kann das prüferische Ermessen und die bisherigen Erfahrungen genutzt werden. Bei der repräsentativen Auswahl (Stichprobe) hingegen kann mathematisch korrekt ausgwählt und Prüfer-Bias verhindert werden. Was ist also der Königsweg? Baumeister und Oldewurtel gehen auf diese Problematik ein.

Übungsklausuren für das WP-Examen

Nach Angaben der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der WPK haben im Jahr 2016 insgesamt 688 Kandidaten am Examen teilgenommen. 58,1 % der Kandidaten haben bestanden, weitere 18,4 % haben die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung abzulegen. Im Vorjahr lagen die Quoten bei 52,7 % und 21,4 %. Die Erfolgsquote ist also steigend. Auch wir möchten unseren Beitrag zu positiven Erfolgsaussichten beim WP-Examen leisten und veröffentlichen hierzu regelmäßig Übungsklausuren aus dem Bereich „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“. In dieser Ausgabe stellt Deubert eine Übungsklausur zum Thema handelsrechtliche Bilanzierung bei Umwandlungen.

Die Aufsichtsarbeiten zum 2. Prüfungstermin 2017 starten Anfang August. Allen Kandidaten wünschen wir schon jetzt eine gute Vorbereitung.

Beste Grüße

Heinrich Steinfeld

Fundstelle(n):
WP Praxis 6/2017 Seite 1
NWB VAAAG-45132