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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9015/16 EFG 2017 S. 927 Nr. 11

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1EStG § 19EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3EStG § 50d Abs. 8EStG § 9 S. 1 Nr. 2 DBA GBR 1964/70 Art. 18 Abs. 2 Buchst. a DBA GBR 1964/70 Art. 18 Abs. 3 Buchst. b DBA GBR 1964/70 Art. 2 Abs. 1 Buchst. m

Besteuerungsrecht für Arbeitslohn eines unbeschränkt steuerpflichtigen, bei einer britischen Fluggesellschaft beschäftigten Piloten steht vollständig Großbritannien zu

kein Besteuerungsrückfall bei nur teilweiser Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht in Großbritannien

Leitsatz

1. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in Deutschland ansässigen und bei einer britischen Fluggesellschaft angestellten Piloten steht Großbritannien auch für diejenigen Gehaltsteile zu, die nicht auf grenzüberschreitende Flüge entfallen.

2. Der durch § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG in seiner bis zum Veranlagungszeitraum 2016 geltenden Fassung angeordnete Besteuerungsrückfall wird tatbestandlich nur dann ausgelöst, „wenn” – nicht aber „soweit” – die betreffenden Einkünfte aus den Gründen der fehlenden Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat nicht steuerpflichtig sind. Er tritt danach bereits dann nicht ein, wenn die Löhne im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nur zu einem geringen Teil in Großbritannien besteuert werden.

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 927 Nr. 11
KÖSDI 2017 S. 20354 Nr. 7
YAAAG-44895

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.03.2017 - 9 K 9015/16

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