Online-Nachricht - Freitag, 05.05.2017

FKAustG | Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (BMF)

Das BMF hat die vorläufige Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den ersten automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum bekannt gegeben ( :046).

Hintergrund: Nach dem FKAustG werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erstmalig zum zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen nach derzeitigem Stand der erste automatische Datenaustausch zum erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten erstmals zum dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2017).

  • Es wird gegenwärtig davon ausgegangen, dass bis zum alle in der vorläufigen FKAustG-Staatenaustauschliste 2017 aufgeführten Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen.

  • Die Bekanntmachung einer endgültigen FKAustG-Staatenaustauschliste 2017 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2017.

Hinweis:

Das Schreiben mit der FKAustG-Staatenaustauschliste 2017 ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB EAAAG-44290