Online-Nachricht - Freitag, 28.04.2017

Kostenrecht | Streitwertbegrenzung in Kindergeldsachen (FG)

Bei der Streitwertbemessung in Kindergeldsachen ist nicht der Jahresbetrag des Kindergeldes anzusetzen, wenn die in die Zukunft reichenden Wirkungen der angegriffenen Behördenentscheidung auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzt sind ().

Sachverhalt: Der Erinnerungsführer hatte gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung ab Januar 2015 und die Rückforderung von bezahltem Kindergeld der Monat Januar bis April 2015 geklagt, weil sein Sohn vor dem Beginn seines Studiums noch eine work-and-travel-tour mache. Für die zurückgenommene Klage ging die Kostenbeamtin von einem Streitwert in Höhe von 3.776 € aus. Der Streitwert setzte sich aus dem Jahresbetrag des Kindergeldes (12 x 184 € = 2.272 €) und der bis zur Klageerhebung im August 2015 zu zahlenden Kindergeldbeträge (8 x 188 € = 1.504 €) zusammen.

Hierzu führte das FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Der Streitwert ist nicht in Höhe eines Jahresbetrags des Kindergelds zuzüglich der für Zeiträume beanspruchten Beträge, die auf Zeiträume vor Klageerhebung entfallen, zu bemessen.

  • Vielmehr ging es dem Kläger um Kindergeld für die Zeiträume Januar bis September 2015. Das darauf bezogene Interesse ist mit 9 x 184 € (1.656 €) zu bemessen.

  • Der Kläger hat schon im Einspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass sein Sohn im Wintersemester 2015/16 ein Studium beginnen und damit eine Berufsausbildung aufnehmen werde, die einen Kindergeldanspruch begründet. Da sich damit eine Änderung der für die Kindergeldgewährung erheblichen Umstände bereits bei Klageerhebung konkret abzeichnete, wäre es verfehlt, das wirtschaftliche Interesse des Klägers mit einem Jahresbetrag (zuzüglich des Betrags der für zurückliegende Zeiträume mit der Klage geltend gemachten Ansprüche) zu bemessen.

  • Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG für entsprechend anwendbar erklärten Regelungen in § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG dazu dienen, die durch § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in die Wertbemessung miteinbezogene Zukunftsbedeutung einer Klage zu quantifizieren. Die Zukunftsbedeutung ist allerdings nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nur insofern von Belang, als sie „offensichtlich absehbar“ ist.

  • Im Streitfall waren mit der Klage offensichtlich absehbare Auswirkungen über den September 2015 hinaus nicht verbunden.

Hinweis:

Der Volltext des Beschlusses ist in der Rechtsprechungsdatenbank des FG Baden-Württemberg verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 2/2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB MAAAG-43768