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EuGH  - C-16/17 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EGRL 112/2006 Art 44, EGRL 112/2006 Art 45, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst f, EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 169, EGRL 112/2006 Art 178, EGRL 112/2006 Art 179, EGRL 112/2006 Art 192a, EGRL 112/2006 Art 193, EGRL 112/2006 Art 194, EGRL 112/2006 Art 196, EUV 282/2011 Art 10, EUV 282/2011 Art 11

Rechtsfrage

Sind die Art. 44, 45, 132 Abs. 1 Buchst. f, 167, 168, 169, 178, 179, 192a, 193, 194 und 196 der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112), die Art. 10 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/20112 sowie der Grundsatz der Neutralität dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die portugiesische Steuerverwaltung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft deutschen Rechts das Vorsteuerabzugsrecht in einem Fall verweigert, in dem:

- der Gesellschaft deutschen Rechts in Portugal eine Steueridentifikationsnummer als gebietsfremdem Unternehmen ohne feste Niederlassung für die Durchführung eines einzelnen Rechtsgeschäfts, nämlich den "Erwerb von Gesellschaftsanteilen", zugeteilt wurde;

- die Zweigniederlassung dieser Gesellschaft deutschen Rechts später in Portugal registriert wurde und ihr eine eigene Steuernummer als fester Niederlassung dieser Gesellschaft zugeteilt wurde;

- die Gesellschaft deutschen Rechts sodann unter Verwendung der ersten Identifikationsnummer mit einem anderen Unternehmen einen Vertrag zur Gründung eines Zusammenschlusses von Unternehmen zum Zweck der gegenseitigen Ergänzung (Agrupamento Complementar de Empresas - ACE) für die Durchführung eines Werkvertrags in Portugal abgeschlossen hat;

- die Zweigniederlassung danach unter Verwendung ihrer eigenen Steuernummer einen Subunternehmervertrag mit dem ACE abgeschlossen hat, in dem die wechselseitigen Leistungen zwischen der Zweigniederlassung und dem ACE vereinbart wurden und festgelegt wurde, dass der ACE den Subunternehmern die ihm entstandenen Kosten im vereinbarten Verhältnis in Rechnung stellt;

- der ACE auf den zur Inrechnungstellung von Kosten gegenüber der Zweigniederlassung ausgestellten Belastungsanzeigen deren Steueridentifikationsnummer angegeben und Mehrwertsteuer berechnet hat;

- die Zweigniederlassung die in den Belastungsanzeigen berechnete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abgezogen hat;

- sich die Geschäftstätigkeit des ACE (über eine Subunternehmerschaft) aus den Geschäftstätigkeiten der Zweigniederlassung und des anderen den ACE bildenden Unternehmens zusammensetzt, wobei diese beiden dem ACE Rechnungen über die von diesem gegenüber dem Auftraggeber abgerechneten Gesamteinnahmen stellten?

Gesellschaftsanteil; Gründung; Mehrwertsteuer; Niederlassung; Steueridentifikationsnummer; Vorsteuerabzugsrecht; Werkvertrag; Zweigniederlassung

Fundstelle(n):
JAAAG-43675

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Verfahrensverlauf | EuGH - C-16/17 - erledigt.

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