Online-Nachricht - Donnerstag, 27.04.2017

Verbraucherschutz | Vorlage an EuGH zur Währungsangabe bei Flugpreisen (BGH)

Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein in Deutschland ansässiges Luftverkehrsunternehmen seine Preise für Flüge mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat der EU im Internet statt in Euro in der dort geltenden Landeswährung angeben darf ().

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Beklagte ist eine deutsche Fluggesellschaft. Auf ihrer Internetseite war bei der Buchung eines Flugs von London-Stansted nach Stuttgart eine Flugverbindung angezeigt, deren Entgelt in britischen Pfund (GBP) angegeben war. Die im Anschluss an die Buchung erstellte Rechnung wies den Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in GBP aus. Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, meint, der Preis des Fluges wäre in Euro auszuweisen gewesen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt:

  • Der BGH legt dem EuGH die Frage vor, ob die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auszuweisenden Flugpreise, soweit sie nicht in Euro ausdrückt werden, in einer bestimmten und gegebenenfalls in welcher Währung anzugeben sind.

  • In welchem Sinn der Begriff „Landeswährung“ in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 beim Werben für Flugdienste und Anbieten von Flugdiensten unter einer Internetadresse mit einer auf einen bestimmten Mitgliedstaat hinweisenden Top-Level-Domain durch ein in der EU niedergelassenes Luftfahrtunternehmen auszulegen ist, ist zweifelhaft.

  • Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das inländische Luftfahrtunternehmen die Preise für eine Flugreise von einem anderen Mitgliedstaat in dessen Währung angeben darf.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 055/2017 vom 27.04.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB LAAAG-43657