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Kontierungslexikon vom

Dienstwagen

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Stellt der Arbeitgeber seinem Personal (Arbeitnehmer) ein Fahrzeug zur Verfügung, das dieser sowohl für die laut Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung als auch für private Zwecke verwenden darf, kann dies umsatzsteuerrechtlich zu einem steuerbaren Vorgang führen. Der Beitrag gibt einen grundsätzlichen Überblick darüber, welche rechtlichen Konstellationen sich ergeben können und wie die entsprechenden Bemessungsgrundlagen zu ermitteln sind und wie zu buchen ist.

Hinweis:

Weitere Ausführungen zur Nutzung von Unternehmensfahrzeugen durch den Unternehmer finden sich im Kontierungslexikon unter dem Stichwort „Privatnutzung von Unternehmensfahrzeugen durch den Unternehmer“ NWB YAAAG-43764.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1755
Lohn- und Gehaltsverrechnung
1776
Umsatzsteuer 19 %
1880
Unentgeltliche Wertabgaben
4120
Gehälter
8611
Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt
8613
Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt
8921
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2130
Unentgeltliche Wertabgaben
3790
Lohn- und Gehaltsverrechnung
3806
Umsatzsteuer 19 %
4645
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)
4947
Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt
4948
Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt
6020
Gehälter

2. Rechtsgrundlagen


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3. Wie wird kontiert?

3.1 Entgeltliche Überlassung an das Personal

Als Dienstwagen wird ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug bezeichnet, das dem Personal auch für private Zwecke zur Verfügung steht, z. B. für Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte.

Wird dem Personal ein Fahrzeug zu Privatzwecken überlassen, ist zunächst festzustellen, ob es sich um eine entgeltliche oder um eine unentgeltliche Überlassung handelt. In beiden Fällen handelt es sich aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht um steuerbare und steuerpflichtige Vorgänge. Die Unterschiede werden aber bei der Bestimmung der Art des Umsatzes und bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage deutlich.

Kann der Arbeitnehmer ein durch den Unternehmer überlassenes Fahrzeug auch zu Privatzwecken nutzen, z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, handelt es sich grundsätzlich um eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Hierbei besteht die Gegenleistung des Arbeitnehmers in der anteiligen Arbeitsleistung.

Das saarländische Finanzgericht hatte Zweifel an der Rechtsauffassung, dass die Arbeitsleistung des Personals tatsächlich eine Gegenleistung ist und hat diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Der entschieden, dass die Arbeitsleistung keine Gegenleistung für die Überlassung eines Fahrzeugs ist. wenn der Arbeitnehmer für die Fahrzeugnutzung weder eine Zahlung leistet noch einen Teil seiner Barvergütung verwendet und auch nicht auf andere Vorteile verzichtet. Nach Ansicht des EuGH kommt allenfalls eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG in Betracht, sofern das Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Entsprechend hat das saarländische entschieden, dass die Überlassung eines Dienstwagens, der auch zu Privatfahrten genutzt werden darf, an einen Mitarbeiter keine entgeltliche Vermietungsleistung i. S. des § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG darstellt, wenn der Arbeitnehmer keine Zuzahlung für die Fahrzeugüberlassung an den Arbeitgeber leistet. Die Arbeitsleistung des Mitarbeiters stellt kein Entgelt für die Fahrzeugüberlassung dar.

Der BFH hob die Entscheidung des FG Saarland auf. Nach dem stellt die Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung einen umsatzsteuerbaren tauschähnlichen Umsatz dar, wenn die Dienstwagennutzung mit dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbart ist und eine Privatnutzung tatsächlich erfolgt. Das Entgelt ist in der Dienstleistung des Arbeitnehmers zu sehen, die eine Sachleistung darstellt. Dies ist der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass die Zusage dieser Nutzungsmöglichkeit von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhing, ob er das Beschäftigungsverhältnis zu den angebotenen oder nur zu anderen Bedingungen einging. Demgegenüber genügt der bloße Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis nicht. Ebenso ist die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Für die Beurteilung als tauschähnlicher Umsatz, kommt es – anders als bei der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG bzw. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG – nicht darauf an, ob dem Unternehmer beim Erwerb des Fahrzeugs der Vorsteuerabzug zustand.

Die Finanzverwaltung hat sich zu der Umsetzung des Urteils noch nicht geäußert. Die nachfolgenden Ausführungen spiegeln aber die vorgenannte Rechtsauffassung des BFH als tauschähnlicher Umsatz wider.

Die Fahrzeugüberlassung ist als entgeltlich zu würdigen, wenn sie im Arbeitsvertrag festgehalten ist oder mündlich vereinbart wurde. Von einer entgeltlichen Überlassung ist immer dann auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug auf Dauer überlassen wird, d. h. der Arbeitnehmer das Fahrzeug ohne Einschränkungen für private Zwecke nutzen kann.

Aus dem Erwerb und den laufenden Betriebskosten des Fahrzeugs steht dem Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug zu, wenn keine Ausschlussgründe nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 UStG vorliegen.

Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich bei der entgeltlichen Überlassung eines Dienstwagens um einen tauschähnlichen Umsatz. Ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

Hinweis:

Die Grundsätze für die entgeltliche Überlassung gelten auch für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, die als angestellte Geschäftsführer für die Kapitalgesellschaft tätig werden.

Überlässt der Unternehmer seinem Personal einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, erbringt er damit eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Die Gegenleistung und somit das Entgelt besteht in der anteiligen Arbeitsleistung des Personals.

Für die Überlassung von Beförderungsmitteln gelten im Umsatzsteuerrecht besondere Vorschriften, so auch bei der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung. Da die Überlassung des Dienstwagens regelmäßig auf Dauer angelegt ist, scheidet die Vorschrift für die „kurzfristige Überlassung“ (nicht mehr als 30 Tage) nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG für derartige Fälle aus.

Vielmehr bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich im Inland oder es auch für Urlaubsreisen ins Ausland nutzt.

Beispiel

Unternehmer Albrecht betreibt sein Unternehmen in Frankfurt/Oder. Er beschäftigt einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Polen. Im Arbeitsvertrag wurde schriftlich festgehalten, dass der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch für private Zwecke uneingeschränkt nutzen darf.

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