Online-Nachricht - Dienstag, 25.04.2017

Kapitalertragsteuer | Steuerabzug durch inländische Kreditinstitute bei Treuhandmodellen (BMF)

Das BMF hat zum Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Kreditinstitute bei - auch grenzüberschreitenden - Treuhandmodellen Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 31.03.2017 - IV C 1 - S 2252/15/10030 :003).

Hintergrund: Als besondere Ausprägung des Einlagengeschäftes bieten Kreditinstitute vereinzelt einen neuen Service zur Nutzung von Zinsprodukten Dritter an, bei denen das Kreditinstitut die Anlagebeträge nicht selbst als Schuldner verzinst, sondern die Gelder seiner Kunden an andere Institute (Anlageinstitute) im In- und Ausland weiterreicht. Im Ergebnis werden die Anlagegelder nicht bei dem Kreditinstitut angelegt, bei dem der Kunde sein Konto führt, sondern bei dem Anlageinstitut, das der Kunde aus dem gesonderten Angebot des Kreditinstitutes ausgewählt hat.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Dieser Sachverhalt ist mit der mehrstufigen Verwahrung von Wertpapieren vergleichbar.

  • Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage ist entsprechend § 43 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a EStG, § 44 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG auch bei Tages- und Festgeldanlagen, die durch ein Kreditinstitut aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden auf ein Treuhandkonto bei einem anderen in- oder ausländischen Kreditinstitut übertragen werden, der Steuerabzug auf die Kapitalerträge durch das Kreditinstitut vorzunehmen, das die Kapitalerträge an seine Kunden auszahlt oder gutschreibt (Treuhänderkreditinstitut). Entsprechendes gilt zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen sowie für Meldungen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz.

  • Das Anlageinstitut hat in entsprechender Anwendung des § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG auf die Zinszahlung an das Kundeninstitut keinen Steuerabzug vorzunehmen.

  • Es wird nicht beanstandet, wenn die Abwicklung entsprechend dieser Vorgaben erst für Zinszahlungen angewendet wird, die dem Gläubiger nach dem zufließen. Wird die Abwicklung entsprechend dieser Vorgaben erst für nach dem zufließende Zinszahlungen angewendet, müssen Anlage- und Kundenbank eine korrespondierende Verfahrensweise vornehmen.

Hinweis:

Der Volltext des Schreibens ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-43481