Online-Nachricht - Dienstag, 25.04.2017

Einkommensteuer | Schadensersatz des Arbeitgebers ist kein Arbeitslohn (FG)

Eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung zahlen muss, ist auch dann kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat ().

Hintergrund: Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG ist der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 AGG verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird z.B. (wegen Kündigung) entgehender Arbeitslohn ersetzt, handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Nach § 15 Abs. 2 AGG hat der Arbeitgeber allerdings auch einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (= immaterielle Schäden), zu ersetzen. Solche Zahlungen (z.B. wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung) haben keinen Lohncharakter und sind deshalb steuerfrei.

Sachverhalt: Die Klägerin ist Einzelhandelskauffrau. Gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses „aus personenbedingten Gründen“ erhob sie eine Kündigungsschutzklage, mit der sie auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung begehrte. Wenige Wochen vor der Kündigung hatte das Amt für soziale Angelegenheiten eine Körperbehinderung von 30 % festgestellt. Vor dem AG schlossen die Klägerin und ihr Arbeitgeber sodann einen Vergleich, in dem „eine Entschädigung gem. § 15 AGG“ i.H.v. 10.000 € vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Auffassung des beklagten FA, dass es sich bei dieser Entschädigung um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt habe.

Hierzu führte das FG Rheinland-Pfalz weiter aus:

  • Dem beim ArbG geschlossenen Vergleich ist zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden i.S. des § 15 Abs. 1 AGG (z.B. entgehenden Arbeitslohn) gehandelt hat, sondern um den Ausgleich immaterieller Schäden i.S. des § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte.

  • Eine solche Entschädigung ist steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren.

  • Der Arbeitgeber der Klägerin hat die Benachteiligung zwar bestritten. Im Wege des Vergleichs ist er jedoch bereit gewesen, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung zu zahlen. Solche Einnahmen haben keinen Lohncharakter und sind daher steuerfrei.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 25.04.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB MAAAG-43460