Online-Nachricht - Donnerstag, 20.04.2017

Einkommensteuer | Erwerb eigener Anteile auf Gesellschafterebene (FG)

Der Erwerb eigener Anteile ist bei dem ausscheidenden Anteilseigner (weiterhin) ein Veräußerungsgeschäft gemäß § 17 Abs. 1 EStG, welches nach allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung unterliegt (; Revision eingelegt).

Hintergrund: Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.

Sachverhalt: Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2011 u.a. gewerbliche Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH (§ 17 EStG). Die GmbH schüttetete 2011 an die Klägerin als alleinige Gesellschafterin einen Betrag von 100.000 € aus. Später verkaufte die Klägerin ihre beiden Geschäftsanteile mit allen Gewinnbezugsrechten für noch nicht ausgeschüttete Gewinne und allen sonstigen Nebenrechten an eine Dritte und an die GmbH und trat die Geschäftsanteile mit allen Nebenrechten ab.

Die Klägerin erklärte für 2011 einen steuerpflichtigen Anteil des Gewinns aus der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, der Gewinn aus dem Erwerb eigener Anteile unterliege nicht der Besteuerung.

Hierzu führte das FG weiter aus:

  • Das FA hat zu Recht die Veräußerung des Geschäftsanteils an die GmbH als Veräußerungsgeschäft gemäß § 17 Abs. 1 EStG behandelt und die von der GmbH gebildete Rücklage zum Zweck des Erwerbs eigener Anteile nicht als nachträgliche Anschaffungskosten des Geschäftsanteils der Klägerin berücksichtigt.

  • Der Erwerb eigener Anteile stellt bei dem ausscheidenden Anteilseigner (weiterhin) ein Veräußerungsgeschäft gemäß § 17 Abs. 1 EStG dar, welches nach allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung unterliegt.

  • Die Änderungen durch das BilMoG vom beinhalten keine Neuregelungen hinsichtlich der - hier allein streitgegenständlichen - Gesellschafterebene.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB CAAAG-43164