Online-Nachricht - Donnerstag, 20.04.2017

Umsatzsteuer | Garantiezusage beim Gebrauchtwagenkauf - Kombinationsmodell (FG)

Das FG Niedersachsen hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Garantiezusage in Form eines sog. Kombinationsmodells entschieden (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt ein Autohaus, das beim Verkauf von Pkw den Käufern anbietet, eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie gegen Aufpreis abzuschließen. Diese Garantiezusage ist rückversichert über die Mapfre Asistencia S.A., Niederlassung Deutschland. Die Garantiezusage erfolgt als Vertrag zwischen der Klägerin als Autohaus und dem Käufer des Pkw (Garantienehmer) über die erweiterte Garantie "MW Topline". Im Garantiefall kann der Garantienehmer wählen, ob er die Reparatur durch seinen Händler ausführen lässt (Reparaturanspruch) oder den durch den Händler darüber hinaus verschafften Versicherungsschutz in Anspruch nimmt und die Reparatur durch eine andere Werkstatt vornehmen lässt (Reparaturkostenersatzanspruch).

Das FA vertrat die Auffassung, die Garantiezusage stelle eine unselbständige Nebenleistung zum Gebrauchtwagenkauf dar. Die Klägerin macht dagegen geltend, bei der Garantiezusage handele es sich um zwei getrennt zu beurteilende Leistungen, wobei die Versicherungsleistung als eigenständige sonstige Leistung von der Umsatzsteuer befreit sei. Die Gewährleistungspflicht sei dagegen Bestandteil des Kaufvertrags über das Kfz.

Hierzu führten die Richter des FG Niedersachsen weiter aus:

  • Die Umsätze aus den Garantiezusagen der Klägerin sind umsatzsteuerpflichtig, bei der von der Klägerin gewährten Garantie handelt es sich um unselbständige Nebenleistungen zum Gebrauchtwagenkauf.

  • Eine einheitliche Leistung ist u.a. dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verknüpft sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

  • Die Voraussetzungen einer untrennbaren wirtschaftlichen Leistung sind im Streitfall bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Garantiezusage erfüllt.

  • Wie der BFH zutreffend in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, steht dem nicht entgegen, dass nach den Garantiebedingungen dem Gläubiger ein Wahlrecht zwischen Reparaturanspruch oder Reparaturkostenersatzanspruch eingeräumt wird.

  • Die Garantiezusage hat für den Gläubiger den wirtschaftlichen Zweck, dass ein evtl. künftiger Schaden an seinem Fahrzeug in dem garantierten Umfang beseitigt wird, ohne dass er für die Kosten aufkommen muss.

  • Die nach der Wahl des Kunden zu erbringende Leistung entweder des Händlers oder der Versicherung dient diesem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck, sodass die Verpflichtung zur Eigenreparatur und die Verschaffung des Versicherungsschutzes so eng miteinander verbunden sind, dass ihre Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

  • Die Garantiezusage stellt sich damit aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers als eine einheitliche untrennbare Leistung dar, für die er auch einen einheitlichen Preis zu zahlen hat (vgl. , BStBl II 2010, 1109).

  • Nichts anderes ergibt sich aus dem "Mapfre asistencia und Mapfre waranty". Denn eine Leistung unterliegt, auch wenn sie als Versicherungsumsatz einzustufen ist, gleichwohl der Mehrwertsteuer, wenn sie untrennbar mit dem Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs verbunden ist und deswegen die gleiche steuerliche Behandlung erfahren muss wie dieser (vgl. hierzu Randziffern 48 ff. der zitierten EuGH-Entscheidung).

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. XI R 16/17 anhängig. Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Niedersachsen, Presseinformation vom (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-43162