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LG Landshut 24.10.2016 33 T 1670/16, NWB 17/2017 S. 1273

Insolvenzrecht | Persönliche Beratung zur Verbraucherinsolvenz durch Berufsträger auch per Telefon möglich

Besteht zwischen dem zur Ausstellung der Bescheinigung zu außergerichtlichen Verhandlungen (§ 305 InsO) berechtigenden Berufsträger (hier Rechtsanwalt) ein tatsächlicher Kontakt zum Schuldner zumindest per Telefon und liegen dem Berufsträger dabei sämtliche zur Analyse der Finanzsituation und Beratung des Schuldners relevanten Unterlagen vor, die eine umfassende [i]Zum Verbraucherinsolvenzverfahren Stapper/Schädlich, NWB 25/2013 S. 2005Aufklärung über die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten einschließlich eines außergerichtlichen Einigungsversuchs, eines Schuldenbereinigungs- bzw. Insolvenzplans ermöglichen, wird damit die in § 305 InsO geforderte „höchstpersönliche Beratung“ erfüllt. Eine Verpflichtung zur körperlichen Anwesenheit beider Beteiligten ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen.

Anmerkung:

Ob die persönliche Beratung...

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