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NWB Nr. 17 vom Seite 1316

Steuerliche Außenprüfung – Hinweise zur Streitverkürzung/Einigung mit dem Betriebsprüfer

Oliver Brandl

Es [i] Grundlagen „Außenprüfung: Ein Leitfaden“ NWB FAAAE-82166 kann vorkommen, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Steuerberater im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung auf einen Betriebsprüfer trifft, der sich gegenüber der Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen/Steuerberaters trotz verschiedener Überzeugungsversuche für diese nicht offen zeigt. In derartigen Fällen können nachfolgende Hinweise zur Streitverkürzung/Einigung bzw. zur möglichen Vermeidung eines Finanzgerichtsverfahrens verhelfen:

  • Der Sachverhalt/Tatbestand und die unterschiedlichen Rechtsfolgebeurteilungen sollten der zuständigen Oberbehörde (Oberfinanzdirektion, Landesamt für Steuern) zur Stellungnahme vorgelegt werden. Der Betriebsprüfer wird i. d. R. der Auffassung seiner vorgesetzten Behörde, die durchaus i. S. des Steuerpflichtigen sein kann, nicht entgegentreten; eine Streitverkürzung/Einigung kann manchmal bereits auf diesem Weg gelingen.

  • Eine neutrale rechtliche Beurteilung kann noch während der Außenprüfung (oder auch im späteren außergerichtlichen Einspruchsverfahren) erreicht werden, indem ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben wird, zum Teil sind auch telefonische Stellungnahmen der Gutachter möglich.

  • Für den Fall, ...

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