Online-Nachricht - Mittwoch, 19.04.2017

Einkommensteuer | Lebensversicherung und Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (BFH)

Wurde in einem Versicherungsvertretervertrag vereinbart, dass eine mit Beiträgen des Versicherungsunternehmens aufgebaute Lebensversicherung auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1, Abs. 5 HGB angerechnet werden soll, richtet sich die steuerrechtliche Behandlung einer Kapitalzahlung, die aufgrund des Lebensversicherungsvertrags nach Erreichen der Altersgrenze geleistet wird, nach den für die Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Vorschriften. Der Umstand, dass die Kapitalzahlung an die Stelle des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB tritt, rechtfertigt es nicht, sie den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 89b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 HGB hat ein Versicherungsvertreter nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses im Hinblick auf die von ihm vermittelten und erweiterten Versicherungsverträge einen Ausgleichsanspruch. Die Zahlung eines Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 HGB i.d.F. des Streitjahres 2007); er kann gemäß § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht im Voraus ausgeschlossen werden.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung zweier Lebensversicherungsverträge, die der Kläger, ein selbständiger Versicherungsvertreter, mit den Versicherungen, für die er tätig war, geschlossen hat. Die Versicherungen sahen im Todesfall oder bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren eine Kapitalzahlung vor. Vereinbart war, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB aus Billigkeitsgründen insoweit nicht entstehen sollte, als der Kläger Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung schon erhalten oder noch zu erwarten habe. Der aus den Beiträgen der beiden Versicherungsunternehmen aufgebaute Teil der Leistungen (Kapitalwert) aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung sollte angerechnet werden.

Nach Erreichen der Altersgrenze behandelte das FA die Zahlungen aus den Lebensversicherungsverträgen als Ausgleichszahlung nach § 89b HGB.

Der Kläger begehrt u.a., den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nur in Höhe von 4.063 EUR bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb anzusetzen und als Aufgabegewinn steuerfrei zu belassen.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Kläger erzielte als Versicherungsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

  • Zu diesen Einkünften gehören auch Ausgleichszahlungen nach § 89b Abs. 1 HGB, die ein Handels- oder Versicherungsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhält (§ 24 Nr. 1 Buchst. c EStG). Die Höhe dieser Ausgleichszahlung belief sich im Streitfall auf 4.063 EUR.

  • Die darüber hinausgehenden Zahlungen, welche die beiden Versicherungsunternehmen aufgrund der Lebensversicherungsverträge leisteten, sind keine solchen zur Erfüllung eines Ausgleichsanspruchs des Klägers.

  • Denn der Anspruch des Klägers auf die Altersversorgung ist steuerrechtlich als solcher zu behandeln und kann nicht allein deshalb, weil er im Wesentlichen an die Stelle des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB getreten ist, den Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 EStG zugerechnet werden.

  • Zwar war der Abschluss der Lebensversicherungsverträge aus der Sicht der Versicherungsunternehmen betrieblich veranlasst. Dies gilt jedoch nicht aus der Sicht des Klägers. Die Zahlung von Beiträgen durch die beiden Versicherungsunternehmen ändert am "privaten" Charakter der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nichts.

  • Lediglich in Höhe von 4.063 EUR hat ein Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 89b HGB bestanden, der zu laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. c, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geführt hat, die nach § 7 Satz 1 GewStG auch gewerbesteuerrechtlich zu erfassen waren.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-43008