Online-Nachricht - Mittwoch, 19.04.2017

Einkommensteuer | Überversorgungsprüfung für Pensionsrückstellungen (BFH)

Der BFH hat zur sog. Überversorgungsprüfung für Pensionsrückstellungen entschieden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst bei ihrem Eintritt zu berücksichtigen (§ 6a Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG).

Sachverhalt: Eine GmbH hatte einem Gesellschafter C, der zugleich Geschäftsführer war, ein festes monatliches Ruhegehalt von 6.000 DM ab Vollendung des 65. Lebensjahres zugesichert. In seinem letzten aktiven Jahr als Angestellter arbeitete der Geschäftsführer nur noch in Teilzeit. Dadurch reduzierte sich sein monatliches Gehalt um ein Drittel. Bei Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis standen ihm neben der betrieblichen Versorgung noch Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer von der GmbH abgeschlossenen Direktversicherung zu. Das klagende Unternehmen stellte in den Streitjahren in seinen Bilanzen Rückstellungen ein, die die Versorgungszahlungen in voller Höhe berücksichtigten. Das Finanzamt dagegen nahm eine Kürzung der Pensionsrückstellung wegen Überversorgung vor. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Sache an das FG zurück.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Klägerin hatte in den Gewinnermittlungen für ihre Verpflichtungen aus den Versorgungsversprechen grundsätzlich eine Rückstellung zu bilden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 HGB).

  • Jedoch verstößt der Rückstellungsansatz für den Versorgungsanspruch des C gegen § 5 Abs. 6 i.V.m. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 (Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 4) EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG in der in den Streitjahren 2005 bis 2007 geltenden Fassung, für die Ermittlung des Gewerbeertrages darüber hinaus i.V.m. § 7 GewStG.

  • An den Grundsätzen der sog. Überversorgungsprüfung bei der stichtagsbezogenen Bewertung von Pensionsrückstellungen (ständige Rechtsprechung seit , BStBl II 1976, 142; zuletzt , BStBl II 2014, 174) wird festgehalten.

  • Auch wenn bei der Prüfung stichtagsbezogen auf die "aktuellen Aktivbezüge" des Zusageempfängers abzustellen ist, kann es bei dauerhafter Herabsetzung der Bezüge geboten sein, den Maßstab im Sinne einer zeitanteiligen Betrachtung zu modifizieren (gl.A. BStBl I 2004, 1045, Rz 19).

  • In dem Schreiben wird für den Wechsel von einem Vollzeit- in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis (mit einer Änderung des Gehaltsniveaus) ein besonderer prozentualer Grenzwert gebildet (u.a. zustimmend ). Diese Modifizierung des des Stichtagsbezugs hält der Senat für gerechtfertigt.

  • Die "aktuellen Aktivbezüge" werden im Übrigen nicht ausschließlich durch die Festbezüge bestimmt, sondern umfassen auch variable Gehaltsbestandteile, die im Rahmen einer Durchschnittsberechnung für die letzten fünf Jahre zu ermitteln sind (gl.A. BStBl I 2004, 1045, Rz 11).

  • Auch ist es sachgerecht, dass - wie im BStBl I 2004, 1045 Rz 12 vorgesehen - für die Prüfung der Grenze sämtliche am Bilanzstichtag durch den Arbeitgeber vertraglich zugesagten Altersversorgungsansprüche (insbesondere Direktzusage, Direktversicherung) einschließlich der zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen werden.

  • Denn Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung prägen das - durch die betriebliche Altersversorgung zu ergänzende - Versorgungsniveau auch dann, wenn sie im Wesentlichen auf eigenen Beitragsleistungen beruhen.

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAG-43007